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Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.

 

Vorrang vor der Hilfe zum Lebensunterhalt haben die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.

Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet.

Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich zusammen aus:

  • dem Regelsatz, der 345,00 EUR beträgt. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100% des Eckregelsatzes, für Kinder unter 14 Jahren 60% und für die übrigen Haushaltsangehörigen 80% des Eckregelsatzes.
  • den Kosten der Unterkunft, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang, werden nach längstens 6 Monaten die Leistungen für die Unterkunft entsprechend dem Mietspiegel gekürzt, sofern die Aufwendungen nicht durch Vermieten, Wohnungswechsel oder auf andere Weise gesenkt wurden.
  • Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
  • einem Mehrbedarf, der bestimmten Personengruppen (z. B. Schwerbehinderten, Schwangeren, Alleinerziehenden, Diabetikern), als prozentualer Zusatz zum Regelsatz geleistet wird.
  • einmaligen Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie mehrtägige Klassenfahrten. Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden.
  • Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Beiträge für die Altersvorsorge.

Weiterhin können in Sonderfällen Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist und ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung in der Regel Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verwendung.

 

 


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