Kfz-Stelle entwarnt: Fahrzeugschein auch mit Bindestrich gültig
In den vergangenen Wochen wurden in Pressemeldungen und Internetforen immer wieder von Fällen berichtigt, in denen Fahrzeughalter in Österreich und Italien mit Bußgeldern bis zum 500 Euro belegt wurden, da auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) bei der Angabe des amtlichen Kennzeichen ein Bindestrich aufgedruckt war, obwohl das Kennzeichenschild tatsächlich keinen Bindestrich enthält.
Der Service-Center Kfz-Zulassung bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße weist darauf hin, dass Fahrzeugscheine sowohl “mit“ als auch „ohne“ Bindestrich weiterhin gültig sind.
Nach zwischenzeitlichen Auskünften der österreichischen und der italienischen Botschaft werden weder in Italien noch in Österreich zugelassene Fahrzeuge aus Deutschland beanstandet oder gar mit Bußgeldern belegt, bei denen auf dem Fahrzeugschein ein Bindestrich aufgedruckt ist. Für eine Neuausstellung gibt es daher rechtlich keinen Anlass.
Sollte dennoch eine Neuausstellung eines Fahrzeugscheines bei der Zulassungsstelle beantragt werden, ist dies unter Vorlage des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) möglich. Die Ausstellung ist jedoch kostenpflichtig.
Ab Januar verschwindet die AU-Plakette
Die sechseckige Plakette für die Abgasuntersuchung auf dem vorderen Kennzeichen ist seit dem 1. Januar 2010 nutzlos, darauf weist der Service-Center KfZ-Zulassungsstelle hin. Ab diesem Zeitpunkt wird mit einer neuen Hauptuntersuchung (HU) auch die Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt und beide Untersuchungen durch die am hinteren Kennzeichen verklebte runde Plakette für die Hauptuntersuchung dokumentiert.
Die Neuregelung bedeutet jedoch nicht, dass jeder Autofahrer mit dem Jahreswechsel nun seine sechseckige AU-Plakette selbst entfernen sollte. Die Plaketten bleiben vielmehr bis zur nächsten Hauptuntersuchung am Fahrzeug und werden dann erst entfernt. Der Platz auf dem vorderen Kennzeichen bleibt danach frei. Liegen Haupt- und Abgasuntersuchung zeitlich auseinander, gilt der festgelegte Zeitraum auf der HU-Plakette, auch wenn die Frist für die Abgasuntersuchung kürzer ist als die HU-Frist.
Code statt Doppelkarte
Deckungskarte ist durch die eVB-Nummer ersetzt.
Die bisher als Nachweis der Haftpflichtversicherung zur Zulassung eines Fahrzeuges erforderliche so genannte Deckungskarte hat ausgedient. An ihrer Stelle wurde in Deutschland die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) eingeführt.
Wer in der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau i. d. Pfalz sein Fahrzeug zulassen will, benötigt grundsätzlich die elektronische Versicherungsbestätigung. Diese wird über einen siebenstelligen alphanumerischen Code, die so genannte eVB-Nummer, beim Kraftfahrt-Bundesamt abgerufen.
Die Versicherungen stellen eine elektronische Versicherungsbestätigung auf Abruf in der zentralen Datenbank bereit. Bürger und Bürgerinnen, die ein Fahrzeug zulassen möchten, erhalten von der Versicherungsgesellschaft diesen siebenstelligen alphanumerischen Code, die eVB-Nummer. Durch diesen Code können die benötigten Daten künftig elektronisch zwischen Versicherung, Kraftfahrt-Bundesamt und der Zulassungsstelle ausgetauscht werden.
Wird festgestellt, dass für den Halter eine Versicherungsbestätigung hinterlegt wurde, kann diese dann abrufen werden, um die Daten elektronisch in das Fahrzeugregister zu übernehmen.
Weitere Informationen erteilt der Service-Center Kfz-Zulassung bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße.



