Die Landrätin ist hauptamtlich tätig. Sie leitet die Kreisverwaltung als Behörde des Kreises und als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und vertritt den Landkreis nach außen.
Neben der ihr gesetzlich oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben obliegen ihr
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die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie selbst den Vorsitz führt,
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die Ausführung der Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse,
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die laufende Verwaltung,
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die Erfüllung der dem Landkreis übertragenen staatlichen Aufgaben.
Die Landrätin ist Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der Bediensteten des Landkreises.
Neben der Landrätin ist der Kreistag das weitere Organ des Kreises.
Als Vorsitzende leitet sie den Kreistag, den Kreisausschuss, den Kreisvorstand sowie andere Fachausschüsse.
Die Landrätin wird von den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf 8 Jahre gewählt.



