Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie einen positiven PCR-Corona-Test haben, werden ihre Daten automatisiert an das Gesundheitsamt weitergeleitet und Sie werden innerhalb der nächsten Tage von uns kontaktiert.
Bitte sehen Sie bis dahin von einer Kontaktaufnahme ab.
Halten Sie sich bitte bis zum Kontakt durch das Gesundheitsamt an die aktuellen Hygiene- und Infektionsschutzregeln, außerdem sind Sie verpflichtet sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in häusliche Quarantäne zu begeben.
Zunächst hoffen wir, dass es Ihnen gut geht. Wenn Sie positiv auf das Corona-Virus getestet worden sind, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in häusliche Quarantäne zu begeben.
- Informationsblatt für PCR positiv getestete Personen
- Informationsblatt für Schnelltest positiv getestete Personen
Wenn Sie mit einem Antigen-(Schnell) Test an einer Testeinrichtung positiv getestet wurden, empfehlen wir Ihnen, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen (https://www.suedliche-weinstrasse.de/media/docs/info_poc.pdf)
Sollten Sie über einen positiven Selbsttest verfügen, sind Sie verpflichtet, sich einer Testung mittels PCR-Test zu unterziehen.
Unter folgendem Link können Sie verschiedenen Teststellen in Ihrer Nähe finden: https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/
Hier wird in der Regel auch angegeben, ob eine Testung mittels PCR-Test durchgeführt wird. Auch Ihr Hausarzt bietet ggf. eine Testung mittels PCR-Test an.
Grundsätzlich besteht nach § 4b der Testverordnung ein Anspruch auf eine Testung mittels PCR. Es besteht allerdings keine Verpflichtung für Ihren Arzt oder für die Testeinrichtung, solche Tests anzubieten.
Beachten Sie hierbei, dass Sie
• sich an die geltenden Hygieneregeln halten müssen
• nicht den Öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) für die Hin- und Rückfahrt zum Ort der Durchführung des Tests benutzen dürfen
• die Kontakte zu anderen Personen auf die unvermeidlichen beschränken müssen. Sollten Sie Kontakt zu einer Person haben, müssen Sie den Namen der kontaktierten Personen notieren.
Nach Absolvieren des Tests besteht für Sie eine Quarantänepflicht, bis Ihnen das Ergebnis vorliegt.
Ist das Ergebnis positiv bedeutet das 10 Tage Quarantäne. (Tag der Testabnahme = Tag 1)
Ist das Ergebnis negativ, ist mit dem Erhalt des Ergebnisses die Quarantäne beendet.
Sollte ihr Testergebnis POSITIV sein, besteht eine Absonderungspflicht und Sie können sich unter den auf der folgenden Website eingestellten Informationsblättern selbstständig über die aktuell geltenden Absonderungsregelungen informieren:
https://www.suedliche-weinstrasse.de/de/aktuelles/meldungen/infos_corona_virus.php
Das positive Ergebnis wird dem Gesundheitsamt in der Regel automatisch von der Testeinrichtung/Teststelle übermittelt.
Als symptomatisch gilt eine Person, wenn sie mindestens eines der folgenden Symptome aufweist:
Symptomfrei bedeutet das Nicht-Vorliegen der genannten Symptome.
Sie müssen für 10 Tage in Absonderung. Der Tag der Testung zählt hierbei mit (z.B. Test am 01.05., dann endet die Absonderung mit Ablauf des 10.05 sprich 11.05. um 0:01 Uhr).
Als Index ist es möglich, die Absonderung nach dem 5. Tag zu verkürzen (z.B. Test am 01.05., Beendigung ab dem 06.05. um 0:01 Uhr möglich). Hierzu müssen Sie jedoch mindestens 48 Std. Symptomfrei sein. Eine Freitestung ist nichtmehr vorgeschrieben.
Quarantäne bedeutet, dass Sie Ihre Häuslichkeit nicht mehr verlassen dürfen.
Sollte ihre soziale Versorgung (Einkauf von Lebensmittel) nicht gewährleistet sein, können Sie hier Kontakt zur Nachbarschaftshilfe aufnehmen.
- Merkblatt Häusliche Absonderung
Darf ich während meiner Quarantäne arbeiten gehen?
Seit dem 02.04.2022 ermöglicht § 1 Abs. 3 der Absonderungs-verordnung eine Arbeitsquarantäne.
Positiv getestete Personen, deren Hausstandsangehörige und enge Kontaktpersonen dürfen dann arbeiten gehen, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind:
Die Absprache zur Arbeitsquarantäne erfolgt direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine Einbeziehung oder Meldung an das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich!
Nein, über das Gesundheitsamt können Sie keine Tests erhalten
Seit dem 01.05.2022 besteht für enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige von positiv getesteten Personen keine Absonderungspflicht mehr.
Wir empfehlen Ihnen dennoch in den nächsten Tagen Ihre Kontakte zu reduzieren, insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von fünf Tagen täglich selbst zu testen. Achten Sie auf Symptome, welche auf eine Infektion mit COVID-19 hindeuten und nutzen ggf. eine offizielle Testmöglichkeit.
Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Merkblatt:
Eine Quarantäne ist für Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige Personen seit dem 01.05.2022 rechtlich nicht mehr vorgeschrieben. Wir empfehlen Ihnen dennoch in den nächsten Tagen Ihre Kontakte zu reduzieren, insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von fünf Tagen täglich selbst zu testen. Achten Sie auf Symptome, welche auf eine Infektion mit COVID-19 hindeuten und nutzen ggf. eine offizielle Testmöglichkeit.
Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Merkblatt:
Wenn sich eine Person absondern muss, weil sie positiv getestet wurde, dann wird keine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt erteilt.
Zum Nachweis der Absonderung insbesondere für den Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls genügt dann der positive PoC- oder PCR-Test.
Siehe hierzu auch die Hinweise des Landes Rheinland-Pfalz unter folgendem Link:
https://corona.rlp.de/de/themen/absonderung-und-quarantaeneregelungen/
Bitte wenden Sie sich hierzu an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung:
Zur Beendigung der Quarantäne ist seit dem 01.05.2022 grundsätzlich keine Freitestung mehr vorgeschrieben. Aus rechtlicher Sicht muss daher kein Test zur Beendigung der Quarantäne vorgelegt werden.
Bitte wenden Sie sich an die Kita-/Schulleitung, da diese direkt mit dem Gesundheitsamt zusammenarbeitet.
Weitere Antworten zu häufig gestellten Fragen sind unter https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ zu finden.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/startseite/
Stand der Informationen: 02.05.2022
Homepage von www.infektionsschutz.de
RKI-Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2
Informationen des MSAGD (Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz)
Link zu Infos beim Bundesgesundheitsministerium
Bundesregierung - Informationen zu Covid-19 in verschiedenen Sprachen
WHO Informationen
RKI -COVID-19 Orientierungshilfe für Bürger: Bin ich betroffen und was ist zu tun?
Wie sollen Sie sich im häuslichen Umfeld verhalten, wenn der Verdachtsfall einer COVID-19 Infektion bei Ihnen oder in Ihrem Mitbewohnern besteht:
...empfiehlt es sich, Ruhe zu bewahren und zunächst zu überlegen, ob mit Blick auf das Coronavirus zusätzlich weitere Risikofaktoren erfüllt sind: Das Coronavirus kommt als Krankheitsursache nur dann in Betracht, wenn Kontakt zu einem Erkrankten bestand oder wenn man sich bis maximal 14 Tage vor Krankheitsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Ein Arztbesuch sollte erst nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme erfolgen. Der Arzt entscheidet dann über das weitere Vorgehen.
Wenn Symptome auftreten, ist der Auslöser aber weitaus wahrscheinlicher die Grippe als das Coronavirus, so die Einschätzung von Gesundheitsexperten. Wer trotzdem den Verdacht hat, mit dem Coronavirus infiziert zu sein, dem stehen die niedergelassenen Ärzte zur Verfügung. Außerhalb der Sprechzeiten besteht die Möglichkeit, mit einer Bereitschaftspraxis (Tel. 116117) telefonischen Kontakt aufzunehmen.
Den Notruf 112 sollte man nur im Notfall wie akuter Atemnot nutzen und auch dort auf den Aufenthalt in einem Risikogebiet hinweisen. Wichtig ist die telefonische Vorankündigung, damit die aufnehmende Gesundheitseinrichtung entsprechende Vorkehrungen treffen kann.