Nach der „Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung“ (3. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 (auf dieser Seite veröffentlicht), der sich an den Beschluss der Leitlinien der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2020 anlehnt, gab es zahlreiche Fragen, die uns erreicht haben. Da es nur schwer möglich ist, alle individuellen Fragen zu beantworten, hier weitere Ausführungen zu den am häufig gestellten Fragen.
Stand: 30.03.2020
Die 3. CoBeLVO gilt bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020.
Unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen dürfen geöffnet bleiben:
Die geöffneten Betriebe haben sicherzustellen, dass alle machbaren Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Einlasskontrollen erforderlich sowie ausreichende Abstände (mind. 1,50 m) zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung (siehe auch Frage nach der „zulässigen Personenzahl pro Einrichtung“).
Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren).
Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.
Es muss gewährleistet sein, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht. Neue Bewegungs- und Verhaltensmuster, um Kontakte unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vermeiden, sollten gemeinsam besprochen und antrainiert werden.
Weitere Empfehlungen:
Eine Person, pro 10 Quadratmeter Fläche. Es gilt der Mindestabstand von mind. 1,50 m, das gilt auch für Wochenmärkte.
Untersagt sind …
Das Betreten öffentlicher Orte, Straßen und Wege ist nur noch möglich, wenn Sie
Sie dürfen Spazierengehen, Radfahren, Joggen, sofern Sie die Regeln einhalten, dies bezüglich der Personenanzahl (alleine, im Haushalt lebende Personen … /s.o.) gelten.
Erlaubt sind ferner Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Zum Beispiel bei der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen. Hier gilt es besonders, auf die notwendigen hygienischen Anforderungen zu achten und ggf. neue Bewegungs- und Verhaltensmuster zu besprechen und anzutrainieren
Es ist zulässig, wenn Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr oder zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
Achten Sie unbedingt auf hygienische Anforderungen, tragen Sie, sofern möglich, einen Mundschutz und Einmalhandschuhe, versuchen Sie Sicherheitsabstände einzuhalten und sprechen Sie sich in Ihren Bewegungsabläufen auch spontan mit anderen Menschen ab.
Verzichten Sie bei Fahrgemeinschaften darauf, nebeneinanderliegende Sitze zu belegen, fahren Sie ggf. einmal mehr (z.B. bei Erntehelfern, die im Kleinbus zum Einsatzort gefahren werden) und nutzen Sie für die Zeit gemeinsamer Fahrten Mundschutz und Einmalhandschuhe.
Wir empfehlen Ihnen die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nur zu Zwecken, die unbedingt notwendig sind (z.B. Arztbesuch, Kauf von Lebensmitteln, Fahrt zur/von der Arbeit), nicht für Freizeitzwecke. Beachten Sie bei der Benutzung einen Abstand von mindestens 1,50 m gegenüber anderen Personen einzuhalten. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen, weitere Hinweise finden Sie bei der Frage nach „Ausnahmen für den Aufenthalt oder das Durchqueren öffentlichen Raumes“.
Die Verordnung erlaubt diese kurzzeitigen Zusammenkünfte, wobei wir dringend dazu raten im Moment, sofern umsetzbar, auf Fahrgemeinschaften zu verzichten. Versuchen Sie auch im Auto oder Kleinbus nicht jeden Sitzplatz zu belegen und fahren Sie ggf. einmal mehr (z.B. bei Erntehelfern, die im Kleinbus zum Einsatzort gefahren werden). Nutzen Sie für die Zeit gemeinsamer Fahrten Mundschutz und Einmalhandschuhe und achten Sie darauf beim Husten oder Niesen niemanden zu gefährden (z.B. in Ellenbeuge husten). Besprechen Sie zuvor die gemeinsamen Fahrten und gewöhnen Sie sich neue Verhaltensmuster an, mit denen Sie sich und anderen dienen.
Ja. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.
Wenn unter Beachtung der Pandemielage angepasste hygienischen Vorkehrungen getroffen werden und sichergestellt ist, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen, ist dies weiterhin zulässig – und wünschenswert.
Hotels dürfen zu touristischen Zwecken nicht genutzt werden. Übernachtungen für Geschäftsreisende sind möglich.
Kfz- und Fahrradwerkstätten haben für Reparaturleistungen geöffnet, sofern bei der Arbeit der Sicherheitsabstand gewährleistet werden kann, keine Gruppen unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet werden und hygienische Vorrichtungen sichergestellt sind.
Um die Übertragung des Coronavirus in der Bevölkerung zu verringern. Durch eine verlangsamte Verbreitung soll eine Überlastung der Krankenhäuser verhindert werden.
Die Stadt Landau sowie die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße haben auf dem Alfred-Nobel-Platz in Landau ein gemeinsames „Corona Testzentrum“ eingerichtet, in dem sich Personen mit dem begründeten Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus testen lassen können.
Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den Presseveröffentlichungen des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau.
Wer sich testen lassen will, benötigt dafür zwingend eine sogenannte „Laborüberweisung“ von einer Ärztin bzw. einem Arzt, etwa der Hausärztin bzw. dem Hausarzt. Bevor eine Praxis aufgesucht wird, sollte eine telefonische Anmeldung erfolgen! Der Schein muss von einer symptomfreien Person abgeholt werden.
Ebenfalls wichtig: Auf dem Schein sollte die Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse der Patientin bzw. des Patienten vermerkt sein. Die Durchführung eines Tests ist streng an bestimmte Kriterien gebunden: Getestet wird nur, …
Öffentlicher Raum ist zügig zu durchschreiten. Stehenbleiben und unterhalten ist nicht erlaubt.
Fahrten aus einem Risikogebiet (s. Robert-Koch-Institut) dürfen nur noch für die Fahrt zum Ort der Beschäftigung vorgenommen werden! Hierfür ist eine ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei mitzuführen und gut sichtbar an der Frontscheibe auszulegen. Das Elsass ist ein Krisengebiet und wir bitten selbst Pendler, sofern irgendwie möglich, nicht in die Bundesrepublik einzureisen.
Wenn bei der Arbeit der Sicherheitsabstand gewährleistet werden kann, keine Gruppen unter den Mitarbeitern gebildet werden und hygienische Vorrichtungen sichergestellt sind, dürfen diese Leistungen erbracht werden. Der Mindestabstand zwischen Personen darf kurzfristig unterschritten werden (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren).
Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.
Für Mitarbeitende und Besuchende sollten ausreichend Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren vorgehalten werden.
Versuchen Sie gemeinsam neue Bewegungs- und Verhaltensmuster zu verabreden, sich anzueignen, zu testen und zu verabreden.
Wir empfehlen, sofern möglich, jegliche Zusammenkünfte zu vermeiden und Umzüge zu verschieben. Wenn Sie Unterstützung durch Freund erhalten, achten Sie bitte unbedingt auf die bekannten Sicherheitsmaßnahmen (Abstand, Masken, Handschuhe, Hygiene …) oder beauftragen Sie einen Dienstleister.
Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Soziale Kontakte sollten vermieden werden, sofern es sich nicht um Pflege oder medizinische Behandlungen handelt. Gruppen von feiernden Menschen sind auch in Wohnungen oder privaten Einrichtungen angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel und sollten zwingend unterbleiben. Um soziale Kontakte weitestgehend zu reduzieren, sollten Besuche von Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, auf das absolut Notwendige begrenzt werden.
Eisdielen ist ein Straßenverkauf explizit untersagt. Das sieht eine Verfügung des Landes vor. Gastronomen, Bäcker oder Imbissständen wird empfohlen innerhalb des Ladengeschäftes aber auch im Straßenbereich (!) Markierungen anzubringen, die einen Sicherheitsabstand vorsehen. Lieferdienste müssen ebenfalls den Sicherheitsabstand wahren.
Dies gilt für
Generell sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre Kinder so wenig Außenkontakt wie möglich haben. Gehen Sie selbst und schicken Sie nicht ihre Kinder.
Ja – allerdings nicht in der Gruppe, sondern nur alleine, mit Menschen, die im selben Haushalt leben oder maximal einer Person, die nicht im selben Haushalt lebt. Wir empfehlen dringend, den Radius möglichst auf das eigene Gebiet und das häusliche Umland zu begrenzen - wenngleich kein entsprechendes Gebot besteht. Bleiben Sie nicht stehen, um sich mit anderen Menschen zu unterhalten – selbst bei Einhaltung von Sicherheitsabständen. Laufen oder fahren Sie zügig, beschränken Sie die Spaziergänge/Fahrten mit dem Rad im Freien auf ein Mindestmaß und halten Sie sich überwiegend in den eigenen vier Wänden auf.
Wir empfehlen dringend, den Radius möglichst auf das eigene Gebiet und das häusliche Umland zu begrenzen - wenngleich kein entsprechendes Gebot besteht. Beachten Sie, dass das gemeinsame Spazierengehen nur mit Menschen erlaubt ist, die im selben Haushalt leben oder maximal einer weiteren Person. Bleiben Sie nicht stehen, um sich mit anderen Menschen zu unterhalten – selbst bei Einhaltung von Sicherheitsabständen. Laufen Sie zügig, beschränken Sie die Spaziergänge im Freien auf ein Mindestmaß und halten Sie sich überwiegend in den eigenen vier Wänden auf. Generell gilt für den Wald kein Betretungsverbot.
Als Makler dürfen Immobilien, die zum Verkauf stehen oder vermietet werden sollen, noch betreten werden (z.B. um einen Film zu drehen oder Fotos anzufertigen). Besichtigungen sind nur mit Einzelpersonen oder Personen des gleichen Haushalts gestattet. Versuchen Sie die Dauer auf ein Minimum zu reduzieren und achten Sie auf Hygienemaßnahmen und die Abstandsvorschriften.
Die Jagd für Einzelpersonen im Wald ist zulässig.
Bestattungen sind nur im engsten Familienkreis erlaubt (verwandt und verschwägert bis 2. Grad). Bewahren Sie einen Sicherheitsabstand von 1,5 m und verzichten Sie auf Kondolenzbekundungen die mit einem persönlichen Kontakt verbunden sind.
Eltern, die sich die Kinderbetreuung aufgrund ihrer Berufstätigkeit teilen müssen, können dies weiterhin tun. Die Fahrten und Wege mit Ihrem Kind oder Ihren Kindern zur Wohnung des anderen Elternteils sind weiterhin möglich. Beachten Sie aber unbedingt die Hygienevorschriften.
Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, mussten natürlich auch die Büchereien schließen. Rheinland-Pfalz verfügt jedoch über eine der besten Online Büchereien. Hier der dazugehörige Link.
Der Werkstattbetrieb ist geöffnet. Versuchen Sie Termine sofern möglich zu verschieben. Bei einem nicht abwendbaren Werkstattbesuch halten Sie bitte Sicherheitsabstand und beachten Sie die bekannten Vorsichtsmaßnahmen.
Grundsätzlich darf raus, wer einen wichtigen Grund hat. Eine Renovierung ist insbesondere dann ein wichtiger Grund, wenn man zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einer Wohnung raus muss. Handwerker dürfen arbeiten, müssen sich aber an die Hygienevorschriften halten. Arbeiten Sie alleine oder maximal mit Menschen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder einer weiteren Person. Gemeinsam mit Freunden oder Bekannten diese Arbeiten durchzuführen ist untersagt.
Ja, Psychologen/Psychotherapeuten dürfen Hausbesuche machen, um Therapiegespräche zu führen. Die Hygienevorschriften sind im besonderen Maße zu beachten.
Erlaubt sind Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Zum Beispiel bei der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen. Hier gilt es besonders, auf die notwendigen hygienischen Anforderungen zu achten und ggf. neue Bewegungs- und Verhaltensmuster zu besprechen und anzutrainieren
Es ist zulässig, wenn Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr oder zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
Achten Sie unbedingt auf hygienische Anforderungen, tragen Sie, sofern möglich, einen Mundschutz und Einmalhandschuhe, versuchen Sie Sicherheitsabstände einzuhalten und sprechen Sie sich in Ihren Bewegungsabläufen auch spontan mit anderen Menschen ab.
Verzichten Sie bei Fahrgemeinschaften darauf, nebeneinanderliegende Sitze zu belegen, fahren Sie ggf. einmal mehr (z.B. bei Erntehelfern, die im Kleinbus zum Einsatzort gefahren werden) und nutzen Sie für die Zeit gemeinsamer Fahrten Mundschutz und Einmalhandschuhe.
Gemeinsame Fahrten im Auto sollten auf das absolut Notwendige reduziert werden. Grundsätzlich sind ausschließlich Personen gestattet, die im selben Haushalt leben. Ansonsten dürfen bei privaten Fahrten maximal zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, mit einem Auto fahren, wobei wir dazu raten in diesem Fall möglichst weit auseinander zu sitzen und beide Personen sollten einen Mundschutz tragen. Vergleichen Sie hierzu auch die Ausführungen zu Fahrgemeinschaften.
Es gilt die 3. CoBeLVO in ihrem Wortlaut. Die Aussagen und Antworten, die wir hier treffen entsprechen der Auslegung und Interpretation des Beschlusstextes, so wie wir es verstehen. Vieles von dem was wir hier aussprechen sind Handlungsempfehlungen, um deren Einhaltung wir dringend bitten.