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Häufig gestellte Fragen

Nach der „Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung“ (3. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 (auf dieser Seite veröffentlicht), der sich an den Beschluss der Leitlinien der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2020 anlehnt, gab es zahlreiche Fragen, die uns erreicht haben. Da es nur schwer möglich ist, alle individuellen Fragen zu beantworten, hier weitere Ausführungen zu den am häufig gestellten Fragen.


Stand: 30.03.2020

Wie lange gelten die neuen Bestimmungen?

Die 3. CoBeLVO gilt bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020.

Welche Einrichtungen sind geöffnet?

Unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen dürfen geöffnet bleiben:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zuvor genannten zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  • Apotheken, Sanitätshäuser,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  • Großhandel
  • Kantinen in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken; diese dürfen ausschließlich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben

Welche Einrichtungen und Betriebe sind derzeit geschlossen?

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  • Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen,
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center und ähnliche Einrichtungen,
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch, zu Mensch nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseure, Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
  • Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins - TÜV -) und ähnliche Einrichtungen,
  • Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
  • Wohnmobilstell- und Campingplätze: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt (§ 1 Abs. 6 der 3.CoBeLVO).

Worauf sollten mein Arbeitgeber und ich selbst bei der Ausübung meiner Tätigkeit achten? Welche Hygieneregeln gelten?

Die geöffneten Betriebe haben sicherzustellen, dass alle machbaren Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind gegebenenfalls Einlasskontrollen erforderlich sowie ausreichende Abstände (mind. 1,50 m) zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung (siehe auch Frage nach der „zulässigen Personenzahl pro Einrichtung“).

Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen kurzfristig unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren).

Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.

Es muss gewährleistet sein, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht. Neue Bewegungs- und Verhaltensmuster, um Kontakte unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vermeiden, sollten gemeinsam besprochen und antrainiert werden.

Weitere Empfehlungen:

  1. Kunden sind auf die Nutzung von kontaktlosen Bezahlmöglichkeiten, sofern dies möglich ist, hinzuweisen.
  2. Im Eingangs- und Kassenbereich sind Hinweise aufzuhängen, die auf den erforderlichen Abstand zu Mitkunden oder den Verkäuferinnen und Verkäufern hinweisen.
  3. Soweit erforderlich, sind Markierungen im Bereich der Kassenschlangen anzubringen, um den Mindestabstand zwischen den Kunden sicherzustellen.
  4. Bei großen Kundenansammlungen ist das Geschäft erforderlichenfalls vorrübergehend zu schließen, um große Warteschlangen vor den Kassen zu vermeiden. Sollte sich daraufhin ein Pulk an der Eingangstüre bilden, sind die Kunden darauf hinzuweisen, diesen aufzulösen.
  5. Im Bereich offener Obst- und Gemüseauslagen sowie der Backwaren sind zusätzliche Hinweise zur Benutzung von Handschuhen und/oder Zangen auszuhängen. Einweghandschuhe und Zangen sind in ausreichender Zahl vorzuhalten.
  6. An den Kassen sind geeignete Spuckschutzeinrichtungen anzubringen oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kassiererinnen und Kassierer zu treffen.
  7. Die Maßnahmen sind dem jeweiligen Betrieb und der Betriebsgröße anzupassen.
  8. Die Abstandsregelungen, die Empfehlungen für neue Bewegungsabläufe und Verhaltensmuster, gelten auch für Großraumbüros sowie Pausen- oder Mitarbeiterräume.

Wie viele Personen dürfen sich in einer Einrichtung, die geöffnet bleiben darf aufhalten?

Eine Person, pro 10 Quadratmeter Fläche. Es gilt der Mindestabstand von mind. 1,50 m, das gilt auch für Wochenmärkte.

Welche Angebote sind derzeit verboten?

Untersagt sind …

  • Jegliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen.
  • Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen,
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  • die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
  • Reisebusreisen sowie
  • die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art.

Darf ich mich noch im Freien bewegen? Welche Einschränkungen gelten?

Das Betreten öffentlicher Orte, Straßen und Wege ist nur noch möglich, wenn Sie

  • alleine sind,
  • Sie mit Personen unterwegs sind, die derzeit mit Ihnen in einem Haushalt leben
  • oder Sie von maximal einer Person begleitet werden, die nicht mit Ihnen im selben Haushalt lebt


Welche Ausnahmen gibt es für den Aufenthalt bzw. das Durchqueren des öffentlichen Raumes?

Sie dürfen Spazierengehen, Radfahren, Joggen, sofern Sie die Regeln einhalten, dies bezüglich der Personenanzahl (alleine, im Haushalt lebende Personen … /s.o.) gelten.

Erlaubt sind ferner Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Zum Beispiel bei der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen. Hier gilt es besonders, auf die notwendigen hygienischen Anforderungen zu achten und ggf. neue Bewegungs- und Verhaltensmuster zu besprechen und anzutrainieren

Es ist zulässig, wenn Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr oder zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

Achten Sie unbedingt auf hygienische Anforderungen, tragen Sie, sofern möglich, einen Mundschutz und Einmalhandschuhe, versuchen Sie Sicherheitsabstände einzuhalten und sprechen Sie sich in Ihren Bewegungsabläufen auch spontan mit anderen Menschen ab.

Verzichten Sie bei Fahrgemeinschaften darauf, nebeneinanderliegende Sitze zu belegen, fahren Sie ggf. einmal mehr (z.B. bei Erntehelfern, die im Kleinbus zum Einsatzort gefahren werden) und nutzen Sie für die Zeit gemeinsamer Fahrten Mundschutz und Einmalhandschuhe.

Darf ich den öffentlichen Nahverkehr benutzen?

Wir empfehlen Ihnen die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nur zu Zwecken, die unbedingt notwendig sind (z.B. Arztbesuch, Kauf von Lebensmitteln, Fahrt zur/von der Arbeit), nicht für Freizeitzwecke. Beachten Sie bei der Benutzung einen Abstand von mindestens 1,50 m gegenüber anderen Personen einzuhalten. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen, weitere Hinweise finden Sie bei der Frage nach „Ausnahmen für den Aufenthalt oder das Durchqueren öffentlichen Raumes“.

Darf ich als Pendler in Fahrgemeinschaften fahren?

Die Verordnung erlaubt diese kurzzeitigen Zusammenkünfte, wobei wir dringend dazu raten im Moment, sofern umsetzbar, auf Fahrgemeinschaften zu verzichten. Versuchen Sie auch im Auto oder Kleinbus nicht jeden Sitzplatz zu belegen und fahren Sie ggf. einmal mehr (z.B. bei Erntehelfern, die im Kleinbus zum Einsatzort gefahren werden). Nutzen Sie für die Zeit gemeinsamer Fahrten Mundschutz und Einmalhandschuhe und achten Sie darauf beim Husten oder Niesen niemanden zu gefährden (z.B. in Ellenbeuge husten). Besprechen Sie zuvor die gemeinsamen Fahrten und gewöhnen Sie sich neue Verhaltensmuster an, mit denen Sie sich und anderen dienen.

Haben Einrichtungen des Gesundheitswesens geöffnet?

Ja. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Sind die Durchführung von Terminen zur Blutspende und das Betreiben von Blutspendediensten weiterhin zulässig?

Wenn unter Beachtung der Pandemielage angepasste hygienischen Vorkehrungen getroffen werden und sichergestellt ist, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend verlassen, ist dies weiterhin zulässig – und wünschenswert.

Sind Hotels geöffnet?

Hotels dürfen zu touristischen Zwecken nicht genutzt werden. Übernachtungen für Geschäftsreisende sind möglich.

Haben Kfz-und Fahrradwerkstätten noch geöffnet?

Kfz- und Fahrradwerkstätten haben für Reparaturleistungen geöffnet, sofern bei der Arbeit der Sicherheitsabstand gewährleistet werden kann, keine Gruppen unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet werden und hygienische Vorrichtungen sichergestellt sind.

Warum werden all diese Maßnahmen getroffen?

Um die Übertragung des Coronavirus in der Bevölkerung zu verringern. Durch eine verlangsamte Verbreitung soll eine Überlastung der Krankenhäuser verhindert werden.

Ich habe Angst mich infiziert zu haben. Wo kann ich mich testen lassen?

Die Stadt Landau sowie die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße haben auf dem Alfred-Nobel-Platz in Landau ein gemeinsames „Corona Testzentrum“ eingerichtet, in dem sich Personen mit dem begründeten Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus testen lassen können. 

Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den Presseveröffentlichungen des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau.

Wer sich testen lassen will, benötigt dafür zwingend eine sogenannte „Laborüberweisung“ von einer Ärztin bzw. einem Arzt, etwa der Hausärztin bzw. dem Hausarzt. Bevor eine Praxis aufgesucht wird, sollte eine telefonische Anmeldung erfolgen! Der Schein muss von einer symptomfreien Person abgeholt werden.

Ebenfalls wichtig: Auf dem Schein sollte die Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse der Patientin bzw. des Patienten vermerkt sein. Die Durchführung eines Tests ist streng an bestimmte Kriterien gebunden: Getestet wird nur, …

  • wer aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist UND Symptome aufweist,
  • oder wer nachweislich Kontakt zu einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person hatte – und das für mindestens 15 Minuten und in einem Abstand von unter zwei Metern.

Darf ich mit dem Hund Gassi gehen?

Das ist möglich allein, mit anderen Haushaltsangehörigen oder maximal einer, nicht im selben Haushalt lebenden Person. Bilden Sie keine Gruppe, durchschreiten Sie öffentlichen Raum zügig und bleiben Sie nicht für Unterhaltungen mit anderen Menschen stehen und achten Sie auf den Sicherheitsabstand zu anderen Menschen (mind. 1,5 m).

Öffentlicher Raum ist zügig zu durchschreiten. Stehenbleiben und unterhalten ist nicht erlaubt.

Ich wohne im Elsass und möchte in Deutschland einkaufen?

Fahrten aus einem Risikogebiet (s. Robert-Koch-Institut) dürfen nur noch für die Fahrt zum Ort der Beschäftigung vorgenommen werden! Hierfür ist eine ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei mitzuführen und gut sichtbar an der Frontscheibe auszulegen. Das Elsass ist ein Krisengebiet und wir bitten selbst Pendler, sofern irgendwie möglich, nicht in die Bundesrepublik einzureisen.

Darf ich als Handwerker oder Dienstleistungsunternehmer arbeiten?

Wenn bei der Arbeit der Sicherheitsabstand gewährleistet werden kann, keine Gruppen unter den Mitarbeitern gebildet werden und hygienische Vorrichtungen sichergestellt sind, dürfen diese Leistungen erbracht werden. Der Mindestabstand zwischen Personen darf kurzfristig unterschritten werden (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren).

Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, medizinische Fußpflege, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen.

Für Mitarbeitende und Besuchende sollten ausreichend Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren vorgehalten werden.

Versuchen Sie gemeinsam neue Bewegungs- und Verhaltensmuster zu verabreden, sich anzueignen, zu testen und zu verabreden.

Wir ziehen gerade um. Darf ich das und dürfen mir Freunde helfen?

Wir empfehlen, sofern möglich, jegliche Zusammenkünfte zu vermeiden und Umzüge zu verschieben. Wenn Sie Unterstützung durch Freund erhalten, achten Sie bitte unbedingt auf die bekannten Sicherheitsmaßnahmen (Abstand, Masken, Handschuhe, Hygiene …) oder beauftragen Sie einen Dienstleister.

Mein Partner, meine Partner wohnt nicht mit mir im selben Haushalt. Darf ich sie/ihn noch besuchen?

Der Wunsch ist verständlich und nachvollziehbar. Wenn Sie die Besuche nicht vermeiden wollen, beachten Sie bitte die Vorschriften zur Hygiene (vor der Begrüßung Hände waschen) und versuchen Sie in den nächsten Tagen oder Wochen den Aufenthalt auf einen Haushalt zu begrenzen. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Sohn oder die Tochter den Partner besuchen möchte. Auch in diesem Fall gilt die Empfehlung, dass der Aufenthalt vorwiegend in einem einzigen Haushalt stattfinden soll und das Pendeln zwischen zwei Familien vermieden wird. Aufenthalte in der Familie, in der nicht die überwiegende Zeit verbracht wird, sollten möglichst kurz und mit dem gebotenen Sicherheitsabstand und unter Einhaltung der hier aufgeführten Hygienestandards eingehalten werden.

Kann ich privat noch Besuche empfangen?

Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Soziale Kontakte sollten vermieden werden, sofern es sich nicht um Pflege oder medizinische Behandlungen handelt. Gruppen von feiernden Menschen sind auch in Wohnungen oder privaten Einrichtungen angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel und sollten zwingend unterbleiben. Um soziale Kontakte weitestgehend zu reduzieren, sollten Besuche von Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, auf das absolut Notwendige begrenzt werden.

Ich nehme wahr, dass viele Gastronomen oder Eisdielen noch einen Straßenverkauf anbieten. Ist dies gestattet?

Eisdielen ist ein Straßenverkauf explizit untersagt. Das sieht eine Verfügung des Landes vor. Gastronomen, Bäcker oder Imbissständen wird empfohlen innerhalb des Ladengeschäftes aber auch im Straßenbereich (!) Markierungen anzubringen, die einen Sicherheitsabstand vorsehen. Lieferdienste müssen ebenfalls den Sicherheitsabstand wahren.

Welche Geschäfte dürfen entgegen der sonst üblichen Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen geöffnet bleiben?

Dies gilt für 

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
  • Apotheken, Sanitätshäuser,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Zeitungs- und Zeitschriften verkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  • Großhandel

Empfiehlt es sich bargeldlos zu zahlen?

Stifte zum Unterschreiben oder Geräte mit Pin-Eingabe sind unter Umständen stärker kontaminiert als Bargeld. Wenn bargeldloses Bezahlen ohne Kontakt mit Geräten nicht möglich ist, dann empfiehlt es sich im Anschluss direkt die Hände zu waschen oder sofern möglich zu desinfizieren (einige Märkte bieten hier Vorrichtungen an).

Sind medizinische Behandlungen in privaten Praxen möglich?

Wenn es sich um medizinische und nicht um kosmetische Behandlungen handelt (z.B. medizinische Fußpflege), dann ist dies nach wie vor erlaubt. Die entsprechenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten (Mundschutz, Einmalhandschuhe …).

Ich nehme wahr, dass sich viele Menschen in Bau- und Gartenmärkten aufhalten und dort einkaufen. Weshalb ist das erlaubt?

Das Land Rheinland-Pfalz hat nach Abwägung der Vor- und Nachteile den Entschluss gefasst, dass Bau- und Gartenmärkte geöffnet bleiben können. Eine Ausweitung der Öffnungszeiten soll verhindern, dass sich zu viele Menschen zur gleichen Zeit in einem Markt aufhalten. Die Marktbetreiber sind angehalten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit Besucher und Mitarbeiter geschützt bleiben.

Darf mein Kind die Einkäufe erledigen?

Generell sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre Kinder so wenig Außenkontakt wie möglich haben. Gehen Sie selbst und schicken Sie nicht ihre Kinder.

Darf ich noch mit dem Fahrrad fahren und draußen laufen oder joggen?

Ja – allerdings nicht in der Gruppe, sondern nur alleine, mit Menschen, die im selben Haushalt leben oder maximal einer Person, die nicht im selben Haushalt lebt. Wir empfehlen dringend, den Radius möglichst auf das eigene Gebiet und das häusliche Umland zu begrenzen - wenngleich kein entsprechendes Gebot besteht. Bleiben Sie nicht stehen, um sich mit anderen Menschen zu unterhalten – selbst bei Einhaltung von Sicherheitsabständen. Laufen oder fahren Sie zügig, beschränken Sie die Spaziergänge/Fahrten mit dem Rad im Freien auf ein Mindestmaß und halten Sie sich überwiegend in den eigenen vier Wänden auf.

Darf ich in den Wald und darf ich mit dem Auto auch in ein entfernt gelegenes Waldgebiet fahren, um dort spazieren zu gehen?

Wir empfehlen dringend, den Radius möglichst auf das eigene Gebiet und das häusliche Umland zu begrenzen - wenngleich kein entsprechendes Gebot besteht. Beachten Sie, dass das gemeinsame Spazierengehen nur mit Menschen erlaubt ist, die im selben Haushalt leben oder maximal einer weiteren Person. Bleiben Sie nicht stehen, um sich mit anderen Menschen zu unterhalten – selbst bei Einhaltung von Sicherheitsabständen. Laufen Sie zügig, beschränken Sie die Spaziergänge im Freien auf ein Mindestmaß und halten Sie sich überwiegend in den eigenen vier Wänden auf. Generell gilt für den Wald kein Betretungsverbot.

Darf ich noch Immobilien besichtigen?

Als Makler dürfen Immobilien, die zum Verkauf stehen oder vermietet werden sollen, noch betreten werden (z.B. um einen Film zu drehen oder Fotos anzufertigen). Besichtigungen sind nur mit Einzelpersonen oder Personen des gleichen Haushalts gestattet. Versuchen Sie die Dauer auf ein Minimum zu reduzieren und achten Sie auf Hygienemaßnahmen und die Abstandsvorschriften.

Ich bin Jäger – darf ich zum Jagen noch in den Wald?

Die Jagd für Einzelpersonen im Wald ist zulässig.

Darf ich noch angeln?

Das Angeln als Einzelperson ist nicht explizit verboten, wenngleich Freizeitbeschäftigungen im Verein untersagt sind. Wir bitten Sie das Angeln zu unterlassen, da dies auch von Ordnungsbehörden unterschiedlich aufgefasst werden kann. Wir empfehlen Ihnen dringend jegliche Gruppenbildung zu vermeiden; die insbesondere an Seen und an Fischweihern entstehen könnte.

Ich sorge mich um Menschen, die obdachlos sind.

Jede Kommune verfügt über Einrichtungen, die zur Unterbringung von Obdachlosen vorgesehen sind. Vermittelt werden diese über die Verbands- und Stadtverwaltungen.

Darf ich im Wald Holzmachen?

Wenn dies nachweislich Ihrer Grundversorgung dient, ist dies möglich. Allerdings nur als Einzelperson oder mit Personen, die mit Ihnen im selben Haushalt leben. Versuchen Sie bitte darauf zu verzichten.

Darf man auf den Friedhof gehen?

Ja, jedoch nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Abstand: mind. 1,5 m gegenüber anderen Besuchern.

Darf man an Bestattungen teilnehmen?

Bestattungen sind nur im engsten Familienkreis erlaubt (verwandt und verschwägert bis 2. Grad). Bewahren Sie einen Sicherheitsabstand von 1,5 m und verzichten Sie auf Kondolenzbekundungen die mit einem persönlichen Kontakt verbunden sind.

Stimmt es, dass nur noch Feuerbestattungen erlaubt sind?

Feuerbestattungen sind zurzeit eine sinnvolle Empfehlung, Erdbestattungen sind allerdings derzeit noch gestattet.

Wie soll man sich als „Getrenntlebende“ verhalten?

Eltern, die sich die Kinderbetreuung aufgrund ihrer Berufstätigkeit teilen müssen, können dies weiterhin tun. Die Fahrten und Wege mit Ihrem Kind oder Ihren Kindern zur Wohnung des anderen Elternteils sind weiterhin möglich. Beachten Sie aber unbedingt die Hygienevorschriften.

Büchereien sind geschlossen. Gibt es ein entsprechendes Online-Angebot, das ich jetzt noch nutzen kann?

Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, mussten natürlich auch die Büchereien schließen. Rheinland-Pfalz verfügt jedoch über eine der besten Online Büchereien. Hier der dazugehörige Link.

Darf ich einen Termin in meiner Autowerkstatt wahrnehmen?

Der Werkstattbetrieb ist geöffnet. Versuchen Sie Termine sofern möglich zu verschieben. Bei einem nicht abwendbaren Werkstattbesuch halten Sie bitte Sicherheitsabstand und beachten Sie die bekannten Vorsichtsmaßnahmen.

Darf ich in einem Haus, das ich gekauft habe, aber noch nicht bewohne, Renovierungsarbeiten durchführen?

Grundsätzlich darf raus, wer einen wichtigen Grund hat. Eine Renovierung ist insbesondere dann ein wichtiger Grund, wenn man zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einer Wohnung raus muss. Handwerker dürfen arbeiten, müssen sich aber an die Hygienevorschriften halten. Arbeiten Sie alleine oder maximal mit Menschen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder einer weiteren Person. Gemeinsam mit Freunden oder Bekannten diese Arbeiten durchzuführen ist untersagt.

Gehört privat organisierte Kinderbetreuung auch zur Notbetreuung – bspw. bei begrenzter Anzahl der beteiligten Haushalte?

Generell gilt, dass zunächst die in Schulen und Kitas angebotene Notfallbetreuung unter den vorgegebenen Voraussetzungen genutzt werden kann, da hier gewährleistet wird, dass auch die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Da die Rechtslage und die Haftungsfrage diesbezüglich uneindeutig sind, raten wir dringend davon ab.

Dürfen Psychologen oder Psychotherapeuten noch Hausbesuche durchführen?

Ja, Psychologen/Psychotherapeuten dürfen Hausbesuche machen, um Therapiegespräche zu führen. Die Hygienevorschriften sind im besonderen Maße zu beachten.

Dürfen Bürger freiwillig auf dem Feld helfen (kein Arbeitsvertrag, keine sonstige rechtliche Basis), wenn Sicherheitsabstand eingehalten wird?

Ja. Achten Sie bitte darauf, sich Verhaltens- und Bewegungsmuster anzueignen, bei denen der Sicherheitsabstand während der Arbeit, bei Fahrten und in den Pausen stets gewahrt bleibt.

Dürfen Personen mit anderen Personen, die im selben Haushalt leben, zur Arbeit oder zum Arzt fahren/abholen?

Gemeinsame Fahrten im Auto sind ausschließlich Personen gestattet, die im selben Haushalt leben. Ansonsten dürfen maximal zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben mit einem Auto fahren, wobei wir dazu raten in diesem Fall möglichst weit auseinander zu sitzen und beide Personen sollten einen Mundschutz tragen. Wenn möglich ist darauf jedoch zu verzichten.

Ich wurde vor einigen Tagen im Corona Testzentrum getestet. Wie und wann erfahre ich von dem Ergebnis?

Das Testergebnis liegt frühestens drei Tage später vor (momentan eher später durch das hohe Aufkommen in den Laboren) und kann beim Arzt, der die Laborüberweisung ausgestellt hat, telefonisch erfragt werden. Bei einem positiven Befund wird das Gesundheitsamt durch das Labor informiert und sich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Können Hundesalons weiterhin betrieben werden?

Wir raten dringend davon ab, auch wenn in den bisherigen Verfügungen für diesen Sektor keine expliziten Nennungen gemacht wurden. Wenn es unumgänglich sein sollte, versuchen Sie weitestgehend zwischenmenschliche Kontakte und das Berühren von bspw. Türklinken auszuschließen. Der Hundebesitzer darf der Prozedur nicht beiwohnen und sollte sich möglichst zu keiner Zeit im gemeinsamen Raum mit dem Dienstleister aufhalten. Wir bitten darum diese Services nur dann in Anspruch zu nehmen oder anzubieten, wenn es dem Tierwohl dient – von Besuchen aus rein ästhetischen Wünschen, ist abzusehen.

Darf ich mich aus beruflichen Gründen mit anderen Personen treffen?

Erlaubt sind Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. Zum Beispiel bei der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen. Hier gilt es besonders, auf die notwendigen hygienischen Anforderungen zu achten und ggf. neue Bewegungs- und Verhaltensmuster zu besprechen und anzutrainieren

Es ist zulässig, wenn Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr oder zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.

Achten Sie unbedingt auf hygienische Anforderungen, tragen Sie, sofern möglich, einen Mundschutz und Einmalhandschuhe, versuchen Sie Sicherheitsabstände einzuhalten und sprechen Sie sich in Ihren Bewegungsabläufen auch spontan mit anderen Menschen ab.

Verzichten Sie bei Fahrgemeinschaften darauf, nebeneinanderliegende Sitze zu belegen, fahren Sie ggf. einmal mehr (z.B. bei Erntehelfern, die im Kleinbus zum Einsatzort gefahren werden) und nutzen Sie für die Zeit gemeinsamer Fahrten Mundschutz und Einmalhandschuhe.

Darf ich Personen zur Arbeit oder zum Arzt fahren/abholen?

Gemeinsame Fahrten im Auto sollten auf das absolut Notwendige reduziert werden. Grundsätzlich sind ausschließlich Personen gestattet, die im selben Haushalt leben. Ansonsten dürfen bei privaten Fahrten maximal zwei Personen, die nicht im selben Haushalt leben, mit einem Auto fahren, wobei wir dazu raten in diesem Fall möglichst weit auseinander zu sitzen und beide Personen sollten einen Mundschutz tragen. Vergleichen Sie hierzu auch die Ausführungen zu Fahrgemeinschaften.

Darf ich ein Haus renovieren?

Handwerker dürfen arbeiten, müssen sich aber an die Hygienevorschriften halten. Bei privaten Renovierungsmaßnahmen arbeiten Sie möglichst alleine oder mit Menschen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder einer weiteren Person. Wenn sicher gestellt werden kann, dass die erforderlichen Mindestabstände dauerhaft eingehalten werden können, können auch weitere Personen helfen. Die Abstandsregeln gelten insbesondere aber auch für die Pausen.

Sind die hier gemachten Angaben und Antworten rechtsverbindlich?

Es gilt die 3. CoBeLVO in ihrem Wortlaut. Die Aussagen und Antworten, die wir hier treffen entsprechen der Auslegung und Interpretation des Beschlusstextes, so wie wir es verstehen. Vieles von dem was wir hier aussprechen sind Handlungsempfehlungen, um deren Einhaltung wir dringend bitten.

1. Häufig gestellte Fragen:

www.infektionsschutz.de

Homepage des RKI

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