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Referat Landwirtschaft und Weinbau

11.04.2022

Informationen zur Freigabe der ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)

Um die Auswirkungen des Ukrainekrieges auf die Landwirtschaft abzumildern und einen Beitrag zur Futterversorgung zu leisten, wurde auf Ebene des Bundes für das Jahr 2022 Folgendes entschieden:

Brachliegende Flächen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Nutzcode 062) dürfen ab dem 01. Juli 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.

Macht ein Betrieb hiervon Gebrauch, hat er die betroffenen Flächen der zuständigen Behörde bis zum 15. September 2022 mitzuteilen. Weitere Informationen zum genauen Ablauf erhalten Sie in Kürze.

Die entsprechende Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung wird voraussichtlich im Laufe der Woche veröffentlicht und soll einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.


Hinweise:
Die Regelungen zur Anbaudiversifizierung gelten weiterhin. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Erfolgt die Futternutzung der Brachliegenden Flächen vor dem 16. Juli, so gelten die Flächen nicht mehr als Brache, sondern als Gras- oder Grünfutterpflanzen.

Für Flächen, welche nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.


Bei weitergehenden Fragen steht Ihnen Herr Kieffer unter Telefon 06341/940370 oder Mail zur Verfügung.

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