19.12.2019
Umstrukturierungsanträge 2020
Antragsverfahren Teil 2, Pflanzung 2020
Antragstellung bis zum 31. Januar 2020
Ab dem 2. Januar 2020 können Anträge Teil 2 für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2020 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2020. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet am 30. April 2020. Anträge können wie gewohnt bei der für den Betrieb zuständigen Kreisverwaltung gestellt werden.
Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2020 gepflanzt werden sollen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.
Es muss entweder die Rebsorte und/oder die Unterlagsorte gewechselt werden. Die Förderung einer Pflanzung der gleichen Rebsorte und der gleichen Unterlagsorte wie in der Altanlage ist nicht möglich.
Es können alle in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten gepflanzt werden. Auch nicht klassifizierte Rebsorten im Rahmen von genehmigten Anbaueignungsversuchen werden gefördert. Die Höhe der Beihilfe beträgt bei den Maßnahmen in Flachlagen 10.000 €/ha, bzw. bei der Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung oder der Verwendung von gebrauchtem Material 6.000 €/ha.
Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 ar (durch die Vorort Kontrolle festgestellte Pflanzfläche) je Bewirtschaftungseinheit und die Mindestzeilenbreite 2,00 m.
Erzeugern, die widerrechtlich Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt. Ebenso werden Pflanzungen mit Neuanpflanzungsrechten nicht gefördert.
Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden.
Das automatisch erzeugte PDF-Dokument ist auszudrucken, zu unterschreiben und fristgerecht bei der Kreisverwaltung abzugeben.
Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, dann ist über die Funktion „Neuregistrierung“ ein Antrag auszufüllen und an die angegebene Nummer zu faxen. Die Zugangsdaten erhalten Sie danach innerhalb 2 bis 3 Arbeitstagen per Post zugestellt.
Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf unserer Homepage die Richtlinie und die Antragsunterlagen zum Download bereit.
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Schultz: Telefon 06341 / 940 371, Fax 06341 / 940 7 371, E-Mail.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Antragsteller, die 2020 eine Unterstützung aus dem Umstrukturierungsprogramm beantragen oder ab dem Jahr 2017 Zahlungen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten haben, einen „Gemeinsamen Antrag Agrarförderung“ bis zum 15. Mai 2020 stellen müssen. Auf dieser Grundlage können dann Cross-Compliance-Prüfungen in den Betrieben erfolgen.