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Referat Landwirtschaft und Weinbau

02.10.2019

Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung; Umstrukturierungsprogramm für Rebflächen

Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von Zwischenfrüchten und Untersaaten auf ökologischen Vorrangflächen

Aufgrund der anhaltenden Dürre in den Jahren 2018 und 2019 und der damit verbundenen Futterknappheit wurde für das Jahr 2019 eine Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von Zwischenfrüchten und Untersaaten auf ökologischen Vorrangflächen erteilt.

Ab sofort dürfen in Rheinland-Pfalz alle Zwischenfrüchte und Untersaaten, die nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als im Umweltinteresse genutzte Flächen bei den Direktzahlungen ausgewiesen wurden, durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden. Die Zwischenfrüchte und Untersaaten sind auch bei einer Futternutzung bis einschließlich 14. Januar 2020 auf der Fläche zu belassen.

Bei weitergehenden Fragen steht Ihnen Herr Kieffer, Telefon 06341/940370, Mail, zur Verfügung.

Umstrukturierungsprogramm 2019 / 2020 für Rebflächen

Antragsverfahren Teil 1 für die Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ab dem Pflanzjahr 2020

Antragszeitraum Herbst, Antragstellung 02. bis 30. September 2019

Anträge können, wie gewohnt, bei der für den Betrieb zuständigen Kreisverwaltung gestellt werden.

Hier müssen alle Flächen, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren beantragt werden, wenn sie im Winter 2019 oder im Frühjahr 2020 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Die Rodungsbescheide aus den Vorjahren, verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung bzw. Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres (2020) erfolgt die Antragstellung Teil 2. Dies entspricht der Verfahrensweise der Vorjahre. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden. Ein „Nachmelden“ nach dem 30. September 2019 ist nicht möglich.

Die Antragsunterlagen und das Merkblatt werden nicht mehr in Papierform bei den Kreisverwaltungen vorgehalten. Diese können nur noch über unsere Homepage -Umstrukturierung von Rebflächen-, heruntergeladen werden.

Deshalb wird empfohlen, den Antrag über das WeinInformationsPortal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen. Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, dann ist über die Funktion „Neuregistrierung“ ein Antrag auszufüllen und an die angegebene Nummer zu faxen. Die Zugangsdaten erhalten Sie danach innerhalb 2 bis 3 Arbeitstagen per Post zugestellt.

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Schultz, Tel.: 06341/940 371. E-Mail

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller einen Bescheid, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt Ende Juli (Frühjahrsantrag) oder Anfang Dezember (Herbstantrag) durch die zuständige Kreisverwaltung.

Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen 2019

Aufgrund der starken Trockenheit und der damit verbundenen Futterknappheit wird für das gesamte Land Rheinland-Pfalz folgendes bestimmt:

Ab 16.07.2019 dürfen brachliegende Flächen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Nutzcode 062) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden:

Hinweis:

Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF / Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden (§ 31 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Im Jahr nach der Antragstellung gilt § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren) dieser Flächen zulässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Die Futternutzung von Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen-ÖVF richtet sich ausschließlich nach § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren, d. h. auch mit Rindern, Pferden, etc.) dieser Flächen zulässig (auch im Antragsjahr). Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Bei Zwischenfrüchten / Untersaaten, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, bzw. Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.

Für Flächen, welche nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.

Bei weitergehenden Fragen steht Ihnen Herr Kieffer, Telefon 06341/940370, Mail, zur Verfügung.

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