Nachstehend gilt nicht für Ukrainische Flüchtlinge
Verschiedene Flüchtlingsstatus
Personen mit BüMA
(Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender / Ankunftsbescheinigung)
In der Erstaufnahmeeinrichtung werden die ankommenden Menschen als asylbegehrende registriert und stellen im Idealfall direkt einen Antrag auf Asyl. Gegenwärtig können aufgrund des personellen Engpasses dort jedoch keine Asylanträge gestellt werden, sondern es findet nur eine Registrierung statt und die Bescheinigung darüber wird ausgehändigt (BüMA/ Ankunftsbescheinigung) und ist in der Regel zwei Wochen gültig. Sobald die Asylsuchenden im Landkreis SÜW wohnhaft sind, stellt die Ausländerbehörde eine neue BüMA aus (sofern keine Ankunftsbescheinigung vorliegt) die bis zur Stellung des Asylantrages gültig ist.
Um den offiziellen Asylantrag zu stellen erhalten die Asylsuchenden per Post einen Termin vom BAMF zugeschickt. Dieses kann wenige Wochen, manchmal aber auch mehrere Monate dauern. (Hierbei handelt es sich nicht um den Anhörungstermin!)
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung
Nach Stellung des Asylantrages wird durch die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Diese berechtigt Menschen im laufenden Asylverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens, das heißt bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
Jeder Asylbewerber wird im Rahmen einer Anhörung (vielfach auch Interview genannt) zu den Gründen der Asylantragsstellung befragt. Der Anhörungstermin wird schriftlich mitgeteilt.
Nach der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird entschieden, ob der Asylbewerber einen Schutzstatus in Deutschland erhält oder der Antrag abgelehnt wird und er ggf. das Land verlassen muss.
Sowohl die Niederschrift der Anhörung als auch der Bescheid über eine Antragsablehnung oder Anerkennung, werden dem Asylsuchenden NACH der Anhörung schriftlich an seine aktuelle Adresse zugestellt.
Personen mit einer Duldung
Abgelehnte Asylbewerber bei denen die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht möglich ist, erhalten von der Ausländerbehörde eine Duldung. Auch Personen die nach einer Ablehnung des Erstantrages einen Folgeantrag gestellt haben, erhalten zunächst eine Duldung. Duldungsträger haben keinen Aufenthaltstitel und begründen keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Sie sind zur Ausreise verpflichtet, es sei denn es liegen rechtliche oder tatsächliche Gründe für Abschiebehindernisse vor. Dann kann sich ein Duldungsträger ggf. mehrere Jahre in Deutschland aufhalten.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über
vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Ob und welche Schutzart zuerkannt wird ist der ersten Seite des Bescheides zu entnehmen. Je nach Schutzart erhalten diese Personen einen Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.
Grundsätzlich muss IMMER der Einzelfall geprüft werden!
Bei einem Rückkehrwunsch in die Heimat gibt es je nach Herkunftsland verschiedene Förder- und Reintegrationsprogramme die im Rahmen einer Rückkehrberatung spezifiziert werden können. Weitere Auskünfte hierzu geben die Ausländerbehörde oder die unten aufgeführten Beratungsstellen.
Bei Asylbewerbern aus den sog. sicheren Herkunftsländern, den Balkanstaaten Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Montenegro dem Kosovo, sowie Ghana und dem Senegal muss bei fast allen Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Ablehnung und ggf. Rückführung in das Heimatland erfolgt.
Wie auf der Innenministerkonferenz Anfang Dezember 2015 beschlossen, wurde das vereinfachte Verfahren für Asylsuchende aus Syrien, Eritrea und dem Irak mittlerweile abgeschafft. Seit 01.01.2016 gilt nun wieder, dass alle Asylsuchenden das Verfahren mit persönlicher Anhörung durchlaufen müssen. Beschleunigte, auf Grundlage eines Fragebogens vollzogene schriftliche Verfahren, gehören damit vorerst der Vergangenheit an.
Literaturtipp:
Grundlagen des Asylverfahrens
Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband
Redaktion: Kerstin Becker, Der Paritätische Gesamtverband
Ziel dieser Arbeitshilfe ist es, auf knappem Raum einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Asylverfahrens zu geben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Vermittlung der verfahrensrechtlichen Grundlagen.
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