Seit dem 01.07.2022 ist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße der Rahmenvereinbarung gemäß §264 Abs. 1 SGB V zwischen dem Land Rheinland Pfalz und den Krankenkassen beigetreten.
Danach ist vereinbart, dass die Krankenkasse (hier die IKK Südwest) für den Landkreis auftragsweise die Gesundheitsversorgung für die Leistungsberechtigten nach § 1, 1a AsylbLG übernimmt. Entsprechend erhalten die Asylbewerber*innen ab Anmeldung eine Versichertenkarte,
die bei einem Arztbesuch vorgezeigt werden muss.
Dieses System ersetzt das bisher bekannte Verfahren der Notwendigkeit einer Vorlage eines Krankenscheins in Papierform weitestgehend. Wichtig: Das Asylbewerberleistungsgesetz § 4 sieht für Asylbewerber Schmerzbehandlungen und Krankenbehandlungen in akuten Notfällen vor. Asylbewerber haben keine gesetzliche
Krankenversicherung und benötigen unbedingt diese Versichertenkarte.
Sollte eine Anmeldung bei der Krankenkasse aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein oder wegen missbräuchlicher Nutzung der Karte eine Abmeldung erfolgen, gelten die bisher bekannten Bestimmungen nachstehend als Ausnahme.
Behandlungsscheine für den Besuch eines Haus-, Frauen-, Kinder- oder Zahnarztes sind bei der der jeweiligen Verbandsgemeinde erhältlich (dieser muss nicht zwingend persönlich von dem/der Asylbewerber/in abgeholt werden). Ein solcher Behandlungsschein ist in der Regel entweder ab Ausstellungsdatum für das laufende Quartal oder nur für einen bestimmten Arzt gültig. Ein Arztwechsel kann also nur iAbsprache mit der/den Sozialverwaltung/Bürgerdiensten der Verbandsgemeinde erfolgen. Wird eine Überweisung zum Facharzt erforderlich, so stellt der behandelnde Arzt diese aus.Diese Überweisung ist durch das Sozialamt des Landkreises Südliche Weinstraße zu genehmigen. Sie ist hierzu bei folgender Stelle vorzulegen:
Sozialamt des Landkreises Südliche Weinstraße
Gebäude Dienstgebäude 2
Arzheimer Str. 1
76829 Landau
Öffnungszeiten
Mo-Do 8.30 - 12.30 Uhr, Fr 8.30 - 13.00 Uhr
Do 14.00 - 18.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Eine Übersicht der zuständigen Mitarbeiter/innen finden sie hier.
Die Kostenzusicherung für Facharztbehandlungen unterliegt -den einschlägigen Bestimmungen
gemäß- der vorherigen Abklärung durch den Amtsärztlichen Dienst. Das heißt, die Überweisung zum Facharzt wird an das Gesundheitsamt weitergeleitet, welches aufgrund der medizinischen Sachkenntnis entscheidet, ob ein Facharzttermin für den Zeitraum des laufenden Asylverfahrens erforderlich ist. Die Entscheidung des Gesundheitsamtes ist unbedingt abzuwarten. Falls einem Facharztbesuch zugestimmt wird, erhält der Asylbewerber einen weiteren Krankenbehandlungsschein für den Facharztbesuch durch das Sozialamt.
Wichtig: Nur im äußersten akuten Notfall kann die Behandlung ohne vorherige Ausstellung eines Krankenscheins erfolgen (ggf. Überstellung in ein Krankenhaus, Notfallambulanz).Bei Karteninhabern reicht die Karte.
Wichtig: Bei Anzeichen auf eine akute Traumatisierung ist eine Fachbehandlung anzuraten.Eine Traumaaufarbeitung kann und darf nicht von Ehrenamtlichen übernommen werden! Das Kontaktieren einer Beratungsstelle ist zu empfehlen.
Achtung: Eine Traumatherapie muss oft vom Betroffenen selbst finanziert werden.
Im Falle einer Schwangerschaft ist es ratsam, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Diese kann sowohl bei der Beantragung von Beihilfen (z. B. Antrag auf Erstausstattung) als auch der Vermittlung einer Hebamme unterstützen. Die Finanzierung einer Hebamme erfolgt durch die Bürgerdienste/ Sozialverwaltung.
Vor- und Nachgeburtliche Betreuung von Schwangeren.
Zur Suche einer Hebamme im Kreis Südliche Weinstraße begeben Sie sich bitte auf die Webseite des Deutschen Hebammenverbandes, Landesverband Rheinland-Pfalz:
http://www.hebammen-rlp.de/
Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland wird von den Bürgerdiensten/ Sozialverwaltungen der Verbandsgemeinden geprüft, ob die Asylbewerber einen Anspruch auf sog. privilegierte Leistungen haben d. h. höhere Geldleistungen analog den Leistungen nach SGB XII und medizinische Leistungen entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung. Besteht dieser Anspruch müssen bei Rezepten Zuzahlungen vom Patienten geleistet werden.
Weitere Informationen:
Traumazentrum Ludwigshafen
Psychosoziales Zentrum Pfalz
Wredestraße 17
67059 Ludwigshafen
Telefon: 0621 49077710
E-Mail
Öffnungszeiten:
Montag und Mittwoch – Freitag: Termine nach Vereinbarung Dienstag: 14.00 – 16.00 Uhr Offene Sprechstunde ohne Terminvereinbarung
Linktipps
Ratgeber für Flüchtlingshelfer
Ratgeber für Flüchtlingseltern deutsch
Ratgeber für Flüchtlingseltern englisch
Weitere psychosoziale Einrichtungen:
Im Sommer 2017 wurde ein weiteres Zentrum zur psychosozialen Versorgung traumatisierter Flüchtlinge in Kaiserslautern unter der Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes eingerichtet. Außerdem gibt es Einrichtungen in Tier, Mayen, Altenkirchen und in Mainz. Diese befinden sich in der Trägerschaft der Diakonie und der Caritas. In den Zentren arbeiten neben ausgebildeten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die vor allem auf Traumatherapie spezialisiert sind, auch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit einem breiten Beratungsangebot.
Eine Broschüre mit Kommunikationshilfen für den Arztbesuch finden Sie unter www.tipdoc.de
Des Weiteren gibt es Online-Übersetzungshilfen für den Arztbesuch, insbesondere für Frauen, z. B. für Besuche beim Gynäkologen, oder bei Problemen in der Schwangerschaft. Diese sind in deutscher, arabischer, persischer und russischer Sprache erhältlich.
Die Übersetzungshilfen sind unter Punkt 4. auf der ff. Seite zu finden: „Materialien für Sprachkurse“
www.agf-trier.de/content/asylpolitik
Medizinischer Sprachführer
Ein neuer medizinischer Sprachführer soll die Kommunikation mit Arabisch oder Farsi/Persisch sprechenden Patientinnen erleichtern. Mit seiner Hilfe soll sogar eine ausführliche Anamnese ohne Dolmetscherinnen möglich sein. Auf 100 Seiten finden sich zahlreiche Anleitungen mit aussagekräftigen Illustrationen, die typisch für den Alltag einer Hausarzt-Praxis sind, aber auch von Fachärzten der Inneren Medizin und in der Klinik/Notaufnahme sinnvoll verwendet werden können. Diese Hilfestellung ist für € 19,90 ab sofort unter http://edition-willkommen.de/ bestellbar.
Kinder von Asylbewerbern haben Anspruch auf einen Kindergartenplatz beziehungsweise unterliegen der Schulpflicht. Sie müssen daher - je nach Alter - in einem naheliegenden Kindergarten ihres Wohnortes beziehungsweise einer naheliegenden Schule eigenständig angemeldet werden.
Es ist sinnvoll, Eltern von Kleinkindern den Besuch des Kindergartens nahezulegen. Dieser ist nicht nur eine wesentliche und niederschwellige Eingliederungsmöglichkeit für die Kinder, sondern kann auch als Integrationsleistung betrachtet werden und sich ggf. positiv auf das Asylverfahren auswirken, wenn z. B. ein Härtefallantrag gestellt wurde.
Es kann in der jeweiligen Verbandsgemeinde eine Schulerstausstattung, ein Zuschuss für Schulausflüge, sowie ein Zuschuss zum Mittagessen und bedingt auch zur Lernförderung beantragt werden (Antrag auf Bildung und Teilhabe / BuT). Weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket erhalten Sie hier.
Lernpatenprojekt: „Keiner darf verloren gehen“
Begleitung von Flüchtlingskindern im Grundschulalter
Die Zielgruppe im Projekt „keiner darf verloren gehen“ sind Kinder im Grundschulalter mit besonderem Betreuungsbedarf, also auch Kinder von Asylsuchenden. Ziel der Lernpatenschaften ist die emotionale und / oder die kognitive Stärkung und Stabilisierung der Kinder durch qualifizierte Ehrenamtliche. Die Lernpatenschaften finden in der Schule statt oder an einem anderen neutralen Ort. Die Schule schlägt die zu betreuenden Kinder vor. Schule, Lernpatenzentrum und Lernpaten arbeiten zum Wohle der Kinder fachlich eng zusammen (Netzwerktreffen, Evaluation, Informationsaustausch, Beratung bei Konflikten).
Weitere Informationen:
Bürgerstiftung Pfalz
Telefon: 06349 9939-30
E-Mail
www.buergerstiftung-pfalz.de
Asylsuchende können ein (Basis-)Konto eröffnen, wenn sie neben den regulären Ausweisdokumenten (z.B. Reisepass), bzw. Aufenthaltsgestattungen oder Ausweisdokumente mit dem Vermerk „als Ausweisersatz“ entweder eine Duldung oder einen Ankunftsnachweis vorlegen.
Diese Möglichkeit der Kontoeröffnung verpflichtet die Verbandsgemeinden nicht zu einer bargeldlosen Überweisung der Asylbewerberleistungen.
* Eine so genannte Fiktionsbescheinigung wird Personen ausgestellt, die sich in Deutschland aufhalten und die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, über den die Ausländerbehörde nicht gleich entscheiden kann. (§ 81 AufenthG).
BFB e. V. Landau
(Bildung-Förderung –Beratung)
Zur Unterstützung anerkannter Flüchtlinge z.B. beim Rechtskreiswechsel vom Sozialamt/Bürgerdiensten der Verbandsgemeinde zum Jobcenter.
Z.B. Hilfe bei der Antragstellung (Hartz IV)
Training zur Integration, Heranführung und Kennenlernen des deutschen Arbeitsmarktes, Möglichkeiten zum Einstieg mit Praktikum. Einzelcoaching
Eingangsanalyse, Profiling und Kompetenzfeststellung
Ansprechpartner:
Thomas Pfisterer
Im Justus 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 144536
Fax: 06341 - 283594