Aussicht vom Lindelbrunn
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Herbst im Landkreis
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Silzer See
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Reben im Winter
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Wohnen, Unterkunft

Unterkunft während des Asylverfahrens

Nach Zuweisung durch die Landeserstaufnahmestellen in den Landkreis werden Asylbewerber von der Ausländerbehörde den Verbandsgemeinden (VG) zugewiesen. Die von den Verbandsgemeinden bereitgestellten Unterkünfte verfügen über eine Grundausstattung.
Wichtig: Die Kochgelegenheit/Küche sowie das Bad/die sanitären Anlagen werden in Mehrpersonenunterkünften von allen Asylbewerbern genutzt! Defekte sind sofort den Ansprechpartnern der Verbandsgemeinden (Bürgerdienste/Sozialverwaltung) zu melden.
Wichtig: Alle Änderungen/Umgestaltungen der zugewiesenen Räumlichkeiten sind unbedingt mit der zuständigen Sozialverwaltung/ Bürgerdiensten abzusprechen. Da die Stromkosten von den Asylbewerbern selbst getragen werden müssen, empfiehlt es sich, den Asylbewerbern stromsparendes Verhalten nahezubringen.
Wichtig: Die Asylbewerber sind selbst für die Reinigung ihrer Unterkünfte sowie der Gemeinschaftsräume zuständig (es empfiehlt sich, die Asylbewerber bei der Erstellung eines Reinigungsplanes zu unterstützen).
Wichtig: Vielen Asylbewerbern ist das Mülltrennungssystem in der Bundesrepublik Deutschland nicht geläufig. Es empfiehlt sich, die Bewohner bei der Sortierung des Mülls zu unterstützen und zu beraten.
Wichtig: Die Befreiung von Rundfunkgebühren ist unbedingt zu beantragen beziehungsweise zu prüfen, ob die zuständige Person der Verbandsgemeinde den Befreiungsantrag bereits gestellt
hat (wird in den Verbandsgemeinden unterschiedlich gehandhabt).
Wichtig: Gut lesbares Namensschild am Briefkasten der zugewiesenen Unterkunft anbringen,da sonst wichtige Dokumente nicht zugestellt werden können!
Wichtig: Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens haben sich die bleibeberechtigten Personen eigenständig um eine Wohnung zu bemühen. Sie müssen den zugewiesenen Wohnraum für nachfolgende Asylsuchende freiräumen.

Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens müssen sich die bleibeberechtigten Personen eigenständig um eine Wohnung bemühen. Sie müssen den zugewiesenen Wohnraum für nachfolgende Asylsuchende frei räumen.                                         

Residenzpflicht / Wohnsitzauflage/ Wohnsitzregelung

Residenzpflicht
Die räumliche Aufenthaltsbeschränkung, die sogenannte Residenzpflicht, entfällt nach drei Monaten. Der Aufenthaltsbereich wird dann auf das Bundesgebiet ausgeweitet Diese Regelung kann allerdings von der Ausländerbehörde z. B. bei Straftatsbeständen verwehrt werden.
Es besteht jedoch eine Wohnsitzauflage. Dies bedeutet, dass Personen im Asylverfahren ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen. Bei einem gewünschten Umzug (Verlegung des Wohnortes) in einen anderen Kreis muss ein Umverteilungsantrag bei der Ausländerbehörde zu stellen. Der Antrag wird, sofern es sich um einen Umzug innerhalb Rheinland-Pfalz handelt an die Aufsichts- u. Dienstleistungsdirektion Trier geschickt. Handelt es sich um einen Umzug außerhalb von Rheinland-Pfalz wird dieser Antrag an die entsprechenden Behörden (i.d.Regel Regierungspräsidien) verschickt. Nach erfolgter Rückmeldung wird das Bundesamt (BAMF) über
den Umzug informiert.
Achtung: Anträge dieser Art werden u.A. aufgrund der Aufnahmequotenregelung sehr selten genehmigt!

Um Familienmitglieder im Bundesgebiet besuchen zu können, kann die Ausländerbehörde den Personen die unter einer Residenzpflicht stehen unter Umständen eine Reiseerlaubnis (die sog. Verlassenserlaubnis) erteilen.

Personen mit einer Wohnsitzauflage können sich frei im Land –und darüber hinaus- bewegen, dürfen jedoch ihren Wohnsitz nicht ändern.


Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Neu hinzugekommen ist die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG

Der neue § 12a AufenthG begründet in Absatz 1 die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Bundesland der Erstzuweisung im Asylverfahren. Diese Wohnsitzregelung ist auf dem Aufenthaltstitel zu vermerken. Dieses gilt nunmehr für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschütze.

Personen, die insbesondere einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und damit bereits einen wichtigen Beitrag zu ihrer Integration erbringen, werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Regelung ausgenommen; eine bereits bestehende Verpflichtung wird gemäß Absatz 5 in diesen Fällen auf Antrag des Betroffenen aufgehoben.

Die Bundesländer und der Bund haben sich im Hinblick auf die Wohnsitzauflage für anerkannte Schutzberechtigte nach § 12a AufenthG darauf geeinigt, diese nicht rückwirkend für Anerkannte anzuwenden, die vor dem 06. August 2016 in ein anderes Bundesland umgezogen sind.
In diesen Fällen liege ein Härtefall im Sinne des § 12a Abs. 5 Nr. 2c AufenthG vor, da durch den Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde.  Die betroffene Person unterliegt aber einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat.
Diese Regelung gilt in allen Bundesländern jedoch nicht für Nordrhein Westfalen.

Die überarbeiteten Arbeitshilfe zur Wohnsitzauflage Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG für anerkannte Flüchtlinge und andere Personen mit humanitären Aufenthaltserlaubnissen finden Sie hier:
http://www.migration.paritaet.org/fluechtlingshilfe/arbeitshilfen/


Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
Eine Niederlassungserlaubnis wird anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten nicht mehr voraussetzungslos erteilt, sondern von Integrationsleistungen abhängig gemacht. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen sie nach fünf Jahren unter anderem hinreichende Sprachkenntnisse (entsprechend Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) vorweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern.

Familiennachzug

Der Nachzug von Ehegatten, Kindern und/oder Eltern (bei Minderjährigen) ist grundsätzlich nur nach einem positiven Ausgang des Asylverfahrens möglich. Die Kosten für eine Familienzusammenführung sind von der Familie selbst zu tragen.

Wichtig: Direkt nach Erhalt des Anerkennungsbescheides sollte eine gewünschte Familienzusammenführung in die Wege geleitet werden. Es ist ratsam, sich dafür schnellstmöglich mit einer Beratungsstelle bzw. der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen, um die 3-monatige Frist zu wahren und der Familie dadurch den Nachzug zu erleichtern.

Ist diese Frist abgelaufen, wird der Nachzug ungleich schwerer, denn dann sind Unterkunft, ausreichende Deutschkenntnisse und Arbeit, also ein eigenes Einkommen nachzuweisen.

Das Webportal der Bundesregierung zum Familiennachzug von syrischen Flüchtlingen ist online unter dem folgenden Link erreichbar. Das Portal kann auf Deutsch, Englisch und Arabisch angezeigt und von Schutzberechtigten, Antragstellern des Familiennachzugs zum syrischen Schutzberechtigten sowie Unterstützerorganisationen genutzt werden. Es enthält eine Funktion zur Stellung der fristwahrenden Anzeige.

http://www.familyreunion-syria.diplo.de

Familienzusammenführung im Bundesgebiet

Es kann vorkommen, dass mehrere Familienmitglieder gemeinsam geflohen sind, sich jedoch vor bzw. bei der Einreise in die Bundesrepublik getrennt haben. In solchen Fällen erfolgt meist die Registrierung sowie Unterbringung in unterschiedlichen Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundesgebietes (EASY-Verteilsystem). Es besteht die Möglichkeit, eine Familienzusammenführung innerhalb der Bundesrepublik zu beantragen. Dafür stellt der Asylsuchende, der zu anderen Familienmitgliedern umziehen möchte, einen Umverteilungsantrag an die zuständige Ausländerbehörde.

Ein Umverteilungsantrag kann erst gestellt werden, wenn die betroffenen Personen bereits aus den jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtungen entlassen und einer Kommune zugewiesen wurden.

Aussicht auf Erfolg hat ein Umverteilungsantrag in der Regel nur dann, wenn es sich um die Zusammenführung eines Ehepaares oder minderjähriger Kinder und ihrer Eltern handelt.

Es kann mehrere Wochen dauern bis ein solcher Antrag bearbeitet wird.

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