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BAföG (für schulische Ausbildungen)

WAS ist BAföG?
Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unterstützt junge Menschen dabei, eine schulische Ausbildung zu absolvieren und gleichzeitig ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.


WER hat Anspruch auf BAföG?
Eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG können Schüler erhalten, die eine schulische Ausbildung an Berufsfachschulen, Höheren Berufsfachschulen und Fachschulen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, absolvieren. Dies gilt ebenso für Fachoberschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen.
Auch der Besuch von Abendschulen und Kollegs, höheren Fachschulen und Hochschulen kann gefördert werden.


WO kann man BAföG beantragen?
Für die Beantragung von Schüler-BAföG ist i. d. R. das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern zuständig, für die Beantragung von Studenten-BAföG die BAföG-Stelle an der Hochschule.

Wenn Ihre Eltern im Landkreis Südliche Weinstraße wohnhaft sind, wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterinnen des Amts für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße:

Frau Ute Krauß (Buchstaben A bis Q):
Tel.: 06341 – 940 745, E-Mail

Frau Marion Burger (Buchstaben R bis Z):
Tel.: 06341 – 940 746, E-Mail

WIE kann BAföG beantragt werden?

  • E-Antrag unter BAföG Digital
  • per E-Mail mit pdf oder jpg (an die v. g. E-Mail-Adressen)
  • Formblätter unter www.bafoeg.de
  • Fax an Nr. 06341-940 7745 oder 7746
  • per Post


WANN soll der Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung sollte spätestens im ersten Ausbildungsmonat erfolgen, ansonsten kann die Förderung erst ab dem Antragsmonat gewährt werden.


WELCHE Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag (Formblatt 01)
  • Aktuelle Vermögensnachweise (Kontoauszüge)
  • Schulbescheinigung (Formblatt 02)
  • Einkommenserklärungen der Eltern (Formblätter 03) mit Einkommensnachweisen aus dem vorletzten Kalenderjahr (Einkommenssteuerbescheid)
  • ggfs. weitere Nachweise


WIE hoch ist der Förderbetrag?
Der monatliche Zuschuss kann je nach Höhe des Elterneinkommens bis zu 262,00 € für Schüler, die noch bei den Eltern wohnen, und bis zu 632,00 € für auswärts wohnende Schüler betragen.

Bei dem Förderbetrag handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Zuständige Mitarbeiter

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