Die Baugenehmigung gilt - sofern sie nicht kürzer befristet ist - grundsätzlich vier Jahre. Das heißt, dass man als BauherrIn nach Erhalt der Genehmigung vier Jahre Zeit hat, mit dem Bau zu beginnen. Wenn nicht mit dem Bau begonnen wird, erlischt die Baugenehmigung. Gleiches gilt, wenn die Bauarbeiten für mehr als vier Jahre unterbrochen werden.
Die Genehmigung kann um bis zu vier Jahre verlängert werden. Bei der Verlängerung fallen Gebühren an, die sich an den Genehmigungsgebühren orientieren.
Der Antrag
ist rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung schriftlich bei der Kreisverwaltung einzureichen.
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