Grundsätzlich bedarf die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen gem. § 61 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz der Genehmigung (Baugenehmigung) durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Baugenehmigung gilt - sofern sie nicht kürzer befristet ist - grundsätzlich vier Jahre. Das heißt, dass man als BauherrIn nach Erhalt der Genehmigung vier Jahre Zeit hat, mit dem Bau zu beginnen. Wenn nicht mit dem Bau begonnen wird, erlischt die Baugenehmigung. Gleiches gilt, wenn die Bauarbeiten für mehr als vier Jahre unterbrochen werden.
Für die Baugenehmigung fallen Gebühren an. Diese errechnen sich nach dem besonderen Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und für die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik.
Die Baugenehmigung kann um bis zu vier Jahre verlängert werden. Bei der Verlängerung fallen ebenfalls Gebühren an, die sich an den Baugenehmigungsgebühren orientieren.
Der Antrag auf Baugenehmigung ist bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung, in der sich das Bauvorhaben befindet, einzureichen. Die Verbandsgemeindeverwaltung leitet den Bauantrag an die Kreisverwaltung weiter.
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