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Baulast

Baulasten werden eingetragen als öffentlich-rechtliche Absicherung von baurechtlichen Anforderungen. Dies kann sich beziehen auf die Zusammenlegung von Grundstücken, den Nachweis von Zufahrten und Stellplätzen, die Übernahme von Abstandsflächen, die Gewährleistung des Brandschutzes und vieles weitere mehr.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird auf das Erfordernis einer Baulasteintragung hingewiesen. In Einzelfällen kann eine Baulast eigenständig eingetragen werden, auch ohne aktuelles Bauvorhaben, z. B. bei einer Grundstückteilung.

Für die Eintragung einer Baulast sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. beglaubigter Grundbuchauszug vom zu belastenden Grundstück (Flurstücknummer); erhältlich beim Grundbuchamt – Amtsgericht
  2. Adressen aller Eigentümer
  3. amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 und 5 Kopien (erhältlich beim Vermessungs- und Katasteramt) mit grün eingezeichneter Baulast 
  4. Falls der Eigentümer des Grundstücks eine Firma ist, benötigen wir zusätzlich einen Handelsregisterauszug.

Zur Eintragung der Baulast im Baulastenverzeichnis ist die Unterschrift der / des Eigentümer/s der / des zu belastenden Flurstücke(s) notwendig.
Sollte eine persönliche Vorsprache zur Leistung der Unterschrift bei der Kreisverwaltung durch den betroffenen Grundstückseigentümer aus triftigen Gründen nicht möglich sein, so kann eine beglaubigte Vollmacht auf einen hierzu bestellten bevollmächtigten Dritten ausgestellt werden.

Die Baulast wird bei der Kreisverwaltung im Baulastenverzeichnis geführt. Die Führung des Baulastenverzeichnisses innerhalb des Stadtgebietes Landau obliegt der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung Landau. 
Eine Eintragung ins Grundbuch (privatrechtlich) erfolgt nicht. Daher empfiehlt es sich, z. B. vor dem Kauf eines Grundstückes, eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einzuholen. Diese Auskunft ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente

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