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Beglaubigung

Es ist zu unterscheiden zwischen der amtlichen und öffentlichen Beglaubigung

Folgende Stellen können Beglaubigungen vornehmen.

  1. die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher,
  2. die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Gemeindeverwaltungen
    der verbandsfreien Gemeinden,
  3. die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen
    Städte,
  4. die Kreisverwaltungen,
  5. die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
  6. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  7. die Direktoren und Präsidenten der Gerichte,
  8. die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften,
  9. die Justizvollzugsanstalten,
  10. die obersten Landesbehörden,
  11. die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen,
  12. alle übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.


Bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße sind amtliche und öffentliche Beglaubigungen möglich:

Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen:

Eine amtliche Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen ist eine Bestätigung über die Echtheit der Abschrift oder Ablichtung, aber nicht des Inhalts.
Ablichtungen oder Abschriften, die Sie beglaubigen lassen wollen, müssen von einer deutschen Behörde ausgestellt sein oder zur Vorlage einer deutschen Behörde benötigt werden.
Es ist unbedingt erforderlich, dass das Originaldokument mit vorgelegt wird.

Private Schriftstücke, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden oder nicht einer Behörde vorgelegt werden sollen, können nicht amtlich beglaubigt werden. Bei solchen Dokumenten können wir nur die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original bestätigen.

Die Gebühr beträgt 3,50 Euro je Beglaubigung.

Beglaubigende Schriftstücke zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger sind gebührenfrei.
Beglaubigungen von Zeugnisabschriften und Fotokopien sind ab dem vierten Exemplar für Schulabgängerinnen und Schulabgänger allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, wenn die Beglaubigung für Bewerbungszwecke benötigt werden, gebührenpflichtig, die ersten 3 Beglaubigungen sind frei.

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen:

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist nur zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird. Die Beglaubigung darf nur erfolgen, wenn Sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird, sowie die Identität durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses nachgewiesen wird.

Die Gebühr beträgt 3,50 Euro.

Öffentliche Beglaubigung:

Die Öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, soweit sie z. B gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • Anmeldung zum Vereinsregister
  • Löschungsbewilligung (Grundbuch)
  • Eintragungsbewilligung (Grundbuch)
  • Ausschlagung der Erbschaft


Öffentliche Beglaubigung können in Rheinland-Pfalz nur von den unter Nr. 1- 4 genannten Stellen vorgenommen werden:

Die Gebühr beträgt 15,00 Euro.

Zuständige Mitarbeiter

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