Blind im Sinne der Gesetze sind Menschen, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel (0,02 %) beträgt, oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Ihnen soll zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen mit den nachstehenden Leistungen geholfen werden.
Landesblindengeld (LBlindenGG)
Anspruchsberechtigt sind blinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz. Landesblindengeld wird
Einkommensunabhängig gewährt.
weitere Infos
Blindenhilfe (§72 SGB XII)
Blindehilfe ist Einkommens- und Vermögensabhängig.