Die Entnahme von Grundwasser und die damit verbundene Errichtung von Brunnen bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Landeswassergesetz.
Bis zu einer Tagesentnahmemenge von 24 cbm Wasser liegt die Zuständigkeit bei der Kreisverwaltung.
Die Einzelheiten können Sie dem hinterlegten Antragsvordruck mit Anmerkungen entnehmen.
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