Direktzahlungen ab 2023
Grundzüge der Ausgestaltung und Umsetzung
Die Direktzahlungen bilden weiterhin die 1. Säule der Europäischen Agrarförderung und werden im Jahr 2023 grundlegend reformiert.
In der neuen EU-Förderperiode stehen für rheinland-pfälzische Antragsteller*innen, ähnlich wie auch in der vergangenen Förderperiode, durchschnittlich rd. 194 Mio. €/Jahr für die flächen- und tierbezogenen Direktzahlungen der 1. Säule zur Verfügung. Ändern wird sich jedoch die Verteilung der Gelder auf die einzelnen Prämien (zukünftig Einkommensstützungen).
Das System der Zahlungsansprüche, die Möglichkeit zur Teilnahme an der der Kleinerzeugerregelung und die Sonderregelungen für ökologisch wirtschaftende Betriebe werden ab 2023 entfallen!
Neu dazu kommen die Gekoppelten Tierprämien und die freiwilligen einjährigen Öko-Regelungen (Eco-Schemes).
Die Einhaltung fachrechtlicher Vorgaben, die sog. Konditionalität, in der die Bestimmungen aus der bisherigen Cross-Compliance und des "Greening" aufgenommen und erweitert wurden ist die Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen und Förderprämien aus dem Bereich der Agrarumweltmaßnahmen. Bei Verstößen gegen diese Auflagen drohen Sanktionen. Die Konditionalität umfasst verschiedene Bereiche. Neben den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sind auch die 9 Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) maßgebend.
Ab dem Antragsjahr 2023 ist die Förderung im Rahmen der Direktzahlungen in folgende einzelne Fördergebiete aufgeteilt:
- Einkommensgrundstützung (bisher Basisprämie):
Zur Stärkung der Resilienz und Stabilisierung der Einkommen wird die Einkommensgrundstützung als entkoppelte Zahlung je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.
- Umverteilungseinkommensstützung (bisher Umverteilungsprämie):
Zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe wird eine zusätzliche Zahlung für die ersten 60 Hektare gewährt, wobei die Zahlung für die ersten 40 Hektare höher ist als für die nachfolgenden 20 Hektare.
- Junglandwirte-Einkommensstützung (bisher Junglandwirteprämie):
Junglandwirtinnen und Junglandwirteerhalten eine zusätzliche Förderung je Hektar für bis zu 120 Hektar und für maximal 5 Jahre.
- Zahlung für Mutterschafe und –ziegen sowie Zahlung für Mutterkühe:
Für die Haltung von Mutterkühen in Betrieben ohne Milchproduktion sowie für Mutterschafe und Mutterziegen wird angesichts der hohen Bedeutung dieser Sektoren für die Erhaltung und Pflege extensiver Grünlandstandorte eine gekoppelte Zahlung je Muttertier gewährt.
Neu ist die Einführung von Öko-Regelungen im Bereich der Direktzahlungen der 1. Säule. Diese sind für die Landwirtinnen und Landwirte freiwillige Maßnahmen, mit denen zusätzliche Beiträge für Umwelt-, Biodiversitäts- und Klimaschutz erbracht und honoriert werden. Die Anforderungen der Öko-Regelungen gehen über die durch die Konditionalität festgelegten Anforderungen hinaus. Die Öko-Regelungen sind als einjährige Maßnahmen angelegt, das heißt, Landwirtinnen und Landwirte können jährlich neu über die Teilnahme entscheiden.
Es gibt folgende sieben Öko-Regelungen:
- Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen):
Gefördert werden nichtproduktive Flächen auf Ackerland und Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland. Maximal können jeweils bis zu 6 Prozent der begünstigten Fläche in diese Öko-Regelung eingebracht werden. Die (zusätzliche) Anlage von Blühstreifen auf Ackerland und Dauerkulturflächen ist gesondert förderfähig.
- Anbau vielfältiger Kulturen: Es sind mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent erforderlich. Der Anteil von Getreide darf maximal 66 Prozent der Ackerfläche umfassen. Nichtproduktiv genutztes Ackerland (siehe oben) wird nicht angerechnet.
- Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland in Form eines Agroforstsystems mit streifenförmig angelegten Gehölzstreifen.
- Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes: Im Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Die Verwendung von Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht.
- Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen: Es sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird.
- Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln: Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen auf einen nach den geltenden Regeln zulässigen Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel verzichtet wird.
- Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele: Auf den begünstigten Flächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
GAP-Kompaktbroschüre der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesministerium für Ernährung, und Landwirtschaft
(www.bmel.de)
Informationen zur GAP 2023 - Direktzahlungen (Stand März 2022)
Informationen Konditionalität GAP 2023 (Stand 25.01.2023)
Mit dem beigefügten Link können Sie sich die Videos zur GAP 2023 anschauen. Speziell stehen aktuell die GLÖZ Standards im Vordergrund. In Kürze werden die Videos mit Merkblätter ergänzt.
https://www.youtube.com/@DLRRLP/playlists?view=50&sort=dd&shelf_id=1
Softwareumstellung 2023
Mit der GAP-Reform 2023 wird auch eine neue Software eingeführt. AS-Digital bzw. der eAntrag in der Agrarförderung wird zu LEA Agrarförderung - Landwirtschaftlicher Elektronischer Antrag. Um Ihnen den Start bzw. die Umstellung mit dem neuen Programm zu erleichtern, sind verschiedene Hilfestellungen auf der folgenden Webseite zusammengestellt. LEA Flächenförderung ist eine webbasierte Online-Anwendung und muss nicht mehr lokal auf dem Rechner installiert werden.
Zum neuen Online-Antrag LEA