Wer körperlich, geistig oder seelisch auf Dauer wesentlich behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger, wie z. B. Krankenkasse, Rentenversicherung oder Arbeitsverwaltung, gewährt wird. Die Eingliederungshilfe soll den Behinderten zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen.
Bevor über die Kosten einer Maßnahme entschieden werden kann, ist der Hilfebedarf durch die Hilfeplankonferenz zu prüfen. Die Hilfeplankonferenz stellt fest, ob dies die geeignete Maßnahme ist und ob nicht vorrangig, z. B. im häuslichen Bereich, das gleiche Ziel erreicht werden kann.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner.