Gründen oder übernehmen Geförderte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bzw. sogenannten Meister-BAföG innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, werden auf Antrag 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Abschlussprüfung bestanden und spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben. Von diesen darf jedoch mindestens eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt sein. Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses noch bestehen.
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