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Feuerwerk, Antrag

Sofern eine private Veranstaltung, bei welcher ein Feuerwerk abgebrannt werden soll, im Landkreis Südliche Weinstraße stattfindet, ist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße für die Entscheidung über Ihren Antrag auf Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes zuständig. Hierzu einige Informationen:

Grundsätzlich ist das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember verboten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde bei begründetem Anlass (z. B. Familienfesten) auf Antrag eine Ausnahme für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Privatfeuerwerk) im Sinne des § 24 Abs. 1 der 1. SprengV zulassen. Dabei ist zu beachten, dass

  1. das Feuerwerk um 22:00 Uhr beendet ist,
  2. die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt,
  3. sichergestellt ist, dass unzumutbare Belästigungen (Lärm, Brandgefahr) ausgeschlossen sind,
  4. der Antragsteller bzw. eine benannte mitanwesende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  5. am Abbrennort zum Abbrennzeitpunkt nicht die Waldbrandstufe 4 oder 5 ausgerufen ist,
  6. und sich der Abbrennort nicht in einem Naturschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe zu Kindergärten, Krankenhäusern, Alten- und Kinderheimen, Reet- und Fachwerkhäusern
    o. ä. schutzbedürftigen Anlagen sowie Tierhaltungen befindet.

Abhängig von der Örtlichkeit werden unsererseits vor der Entscheidung über Ihren Antrag verschiedene Stellen (Forstämter, Naturschutzbehörden etc.) angehört. Das unten aufgeführte Antragsformular ist auszufüllen, zu unterschreiben und muss spätestens zwei Wochen vorher eingereicht worden sein.

Die Gebühr für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung beträgt 80,00 Euro.

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente

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