Auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben, die im Januar 2013 in deutsches Recht umgesetzt wurden, müssen Füherscheindokumente (ähnlich wie Ausweisdokumente) zeitlich befristet werden.
Für die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten –unbefristeten- Führerscheine gilt ein befristeter Bestandsschutz, der sich bei Papierführerscheinen nach dem Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaberin und des Fahrerlaubnisinhabers und bei Kartenführerscheinen, die nach dem 01. Januar 1999 ausgestellt wurden, nach dem Ausstellungsdatum des Führerscheines richtet.
Wann Sie ggf. Ihr Dokument tauschen müssen, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnishalters Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht werden muss
vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1959-1970 19.01.2024
1971 und später 19.01.2025
II. Führerscheine, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht werden muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.08.2013 19.01.2033
Bitte beachten Sie, dass das Mitführen eines abgelaufenen Führerscheindokumentes durch die Polizei mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung geahndet werden kann.
Bei Fahrten ins europäische Ausland empfiehlt sich insbesondere bei Papierführerscheinen ein Führerscheinumtausch bereits vor Erreichen der genannten Daten.
Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.