Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich (§§ 61 ff SGB XII)
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für länger als mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
Die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII umfasst
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.