Hilfe zur Pflege in einem Alten-, bzw. Pflegeheim kann durch den zuständigen Sozialhilfeträger mitfinanziert werden, sofern der Leistungsberechtigte nicht über eigene Mittel zur Deckung der Heimkosten verfügt bzw. die notwendige Hilfe von anderen, vorrangig Verpflichteten nicht sichergestellt werden kann.
Die Voraussetzung der Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII einer vollstationären Pflege ist zunächst, dass eine Pflege im häuslichen Bereich nicht möglich ist und der medizinische Dienst (MD) vormals MDK die Erforderlichkeit der Pflege in einem Heim bestätigt. Generell ist eine Einstufung in Pflegegrad 2 oder höher erforderlich. Die Pflegebedürftigkeit muss durch den MD begutachtet und der entsprechende Pflegegrad festgestellt sein. Unabhängig davon behalten wir uns im Rahmen unserer Prüfungspflicht vor, die Notwendigkeit der Heimunterbringung bei Pflegegrad 2 prüfen zu lassen.
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Bestehen Ansprüche aus privatrechtlichen Verträgen (Schenkungsverträge, Übergabeverträge gegen Einräumung von Wohnrechts-, Pflege- oder Leibrentenverpflichtung, o.ä.) sind diese grundsätzlich vorrangig zu realisieren.
Weiterhin ist bei Personen, die nach bürgerlichem Recht den Leistungsberechtigen gegenüber unterhaltspflichtig sind (z. B. Kinder gegenüber Eltern, Ehegatten, Lebenspartner) zu prüfen, ob diese Verpflichteten einen Unterhaltsbeitrag zahlen müssen. Bei Eltern und Kindern der leistungsberechtigten Person gilt dies seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 allerdings nur für den Fall, dass ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro vorliegt.
Auskünfte zur Antragstellung erteilen die jeweils zuständigen, unten aufgeführten Mitarbeiter/-innen.
Notwendige Antragsunterlagen sind
Die Anträge können direkt bei der Kreisverwaltung, am besten nach vorheriger Terminabsprache, gestellt werden. Die im Landkreis Südliche Weinstraße bzw. der Stadt Landau anerkannten vollstationären Pflegeeinrichtungen können
aus dem Heimverzeichnis ersehen werden.