Die Hilfe wird gewährt, wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann und die Weiterführung des Haushaltes geboten ist. Diese Hilfe wird vor allen Dingen dann geleistet, wenn Krankheit, Schwangerschaft, Krankenhausaufenthalt, Erholungsmaßnahmen oder Kuren die Führung des Haushaltes beeinträchtigen. Es handelt sich aber um eine nachrangige Hilfe, d.h. sie wird nur gewährt, soweit nicht schon die gesetzliche Krankenkasse Leistungen erbringt. Für die Betreuung von Kindern ist vorrangig das Jugendamt zuständig.
Zur Gewährung der Hilfe müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
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