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Höfeordnung

Der Hauptzweck des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29.03.1976 (HöfeO) in der Bekanntmachung der Neufassung v. 26.07.1976 ist die geschlossene Erhaltung der Höfe als lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe. Um die Erfolge der Maßnahmen der Agrarstruktur zu sichern und um die Zersplitterung der land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe im Wege der Erbfolge oder der Veräußerung zu verhindern, sollen die Bildung von Höfen und der geschlossene Hofübergang gefördert werden. Maßgebliche Rechtsgrundlagen dafür sind weiterhin das Landesgesetz über die Höfeordnung (HO-RhPf) u. die Landesverordnung zur Durchführung der Höfeordnung (DVO-HO-RhPf).

Über Angelegenheiten die Höfeordnung betreffend entscheidet  das Landwirtschaftsgericht Landau unter Hinzuziehung des Höfeausschuss des Landkreises Südliche Weinstraße. Die Geschäftsstelle des Kreishöfeausschuss befindet sich beim Landwirtschaftsreferat.

Zuständige Mitarbeiter

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