Kurzzeitkennzeichen werden für eine Probe- oder Überführungsfahrt zugeteilt.
Bitte beachten Sie die Informationen des Bundesministeriums für Verkehr bitte unbedingt hier nachlesen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Hinweis:
Seit dem 01.04.2015 ist auch für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen der Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung vorzulegen. Kann diese nicht vorgelegt werden, darf das Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt zur Erlangung der Hauptuntersuchung innerhalb des Landkreises Südliche Weinstraße bzw. der Stadt Landau zugeteilt werden.
Die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist nur für nicht zugelassene Fahrzeuge möglich.
DER ANTRAGSTELLER MUSS SEINEN HAUPTWOHNSITZ IM LANDKREIS SÜDLICHE WEINSTRASSE BZW. DER STADT LANDAU HABEN. AUSNAHMSWEISE KÖNNEN AUCH EU-BÜRGER KURZZEITKENNEICHEN ERHALTEN, DIE KEINEN HAUPTWOHNSITZ IM LANDKREIS ODER DER STADT LANDAU HABEN UND DURCH KAUFVERTRAG ODER RECHNUNG NACHWEISEN, DASS SIE HIER EIN FAHRZEUG ERWORBEN HABEN.
Beachten Sie bitte, dass Kurzzeitkennzeichen nur eine Gültigkeit von max. 5 Tagen haben. Der Tag der Zuteilung wird bei der Frist mitgezählt. Fahrten ins Ausland sind in der Regel nicht zulässig. Einige EU-Länder erkennen jedoch zwischenzeitlich auch die Kurzzeitkennzeichen an, ob die Kurzzeitkennzeichen anerkannt werden, klären Sie bitte vor Fahrtbeginn mit dem entsprechenden EU-Land ab.
Informieren Sie sich hier über aktuelle Hinweise und Änderungen.