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Sonderurlaub, Ehrenamtl Mitarbeit

Nach dem Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 05. Oktober 2001 ist Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit für ihre Tätigkeit als Helfer bei Freizeiten und Ferienmaßnahmen oder für den Besuch von Ausbildungslehrgängen und Schulungen auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren.

Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Arbeitgeber den Sonderurlaub in der Regel nur verweigern, wenn ein unabweisliches betriebliches Interesse entgegensteht.

Das Landesjugendamt erstattet bei unbezahlter Freistellung den tatsächlichen Bruttoverdienstausfall bis zur Höhe von 60 Euro je Arbeitstag.

Der Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall kann bei der Kreisverwaltung, Referat 52, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau angefordert oder auf der Jugendseite des Landes Rheinland-Pfalz (http://www.jugend.rlp.de) heruntergeladen werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an unsere Ansprechpartner.

Zuständige Mitarbeiter

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