1. Verpflichtung zur Anmeldung bestimmter Tierhaltungen
Nach § 26 und § 45 der Viehverkehrsverordnung hat derjenige, der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte Klauentiere halten will, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Nach § 1 a der Bienenseuchen-Verordnung hat derjenige, der Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.
Die Anmeldung ist mit beigefügten Datenblättern vorzunehmen. Nach Erfassung der Daten wird die Betriebsnummer mitgeteilt.
Datenblatt an die Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Gatterwild oder Geflügel
Datenblatt an die Halter von Bienen
2. Wichtige Informationen zur Schweinepestbekämpfung bei Wildschweinen
Schwarzwildabschuss Stichprobenplan für Jäger
Krank erlegtes Schwarzwild sowie Fall - und Unfallwild sind ohne Gewichtsbeschränkung weiterhin untersuchungspflichtig.
Informationsschreiben über Aktuelles zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und der Schweinepest bei Wildschweinen vom 22.02.2018
Schreiben des Umweltministeriums vom 20.12.2019
Probenbegleitscheine für Einzel- und Sammelproben zur Untersuchung von Wildschweinen auf Klassische (KSP) und Afrikanische Schweinepest (ASP)
Das Sarstedt-Verpackungssystem
Merkblatt Afrikanische Schweinepest für Schweinehalter, Tierärzte und Jäger; Stand: Juli 2017
Allgemeine Informationen zur Krankheit Schweinepest entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
3. Tollwutüberwachung Füchse
Merkblatt
Antrag zur Untersuchung auf Tollwut
4. Trichinenuntersuchung
Beauftragung Jägerschaft (Schreiben vom 09.02.2011)
Antrag bzgl. Beauftragung
Vordruck Wildursprungsschein (wir bitten zu beachten, dass dieser erst nach Beauftragung zur Trichinenprobenentnahme verwendet werden darf)
Auflistung der amtl. Tierärzte und deren örtliche Zuständigkeiten
5. Vogelgrippe - Sicherheitsmaßnahmen für Geflügelhalter
Aufgrund des aktuellen Auftretens der Vogelgrippe (Aviäre Influenza) in Deutschland sowie europäischen Ländern weist die Veterinärabteilung der Kreisverwaltung die Halter von Geflügel auf die bereits geltenden Sicherheitsvorgaben der Geflügelpestverordnung hin und empfiehlt weitergehende Vorsichtsmaßnahmen.
In Rheinland-Pfalz wurden bisher ebenfalls Fälle der Aviären Influenza bei Wild- und Hausgeflügel festgestellt.
Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko für Hausgeflügel sind zum Beispiel Rastgebiete von Zugvögeln oder Gebiete mit Vorkommen von Wasservögeln. Von dort ausgehend kann sich eine Infektion bis in Kleingeflügelbestände ausbreiten.
Alle Geflügelhalter sind ohnehin gesetzlich verpflichtet, ihre Tiere nur an Stellen zu füttern, die für Wildvögel unzugänglich sind und die Tiere nicht mit Wasser zu tränken, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Ebenso müssen Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Darüber hinaus empfiehlt die Veterinärabteilung für diese Tierhaltungen folgende sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen:
Wer bei seinen Tieren Auffälligkeiten oder vermehrt Todesfälle feststellt, sollte dies vom Tierarzt prüfen lassen.
Geflügelhalter (auch Hobbyhalter), deren Bestand noch nicht bei der Veterinärabteilung der Kreisverwaltung gemeldet ist, müssen dies nun umgehend nachholen (§ 26 Viehverkehrs-VO).
Weitere Informationen können Sie bei der Veterinärabteilung der Kreisverwaltung unter E-Mail bzw. Tel.Nr. 06341/940 364 erfragen.
6. Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhoe
Weitere aktuelle Informationen zum Thema Bovine Virusdiarrhoe finden Sie auf der Internet-Seite des Landesuntersuchungsamtes Koblenz unter http://www.lua.rlp.de.
Anschreiben Rinderhalter wegen Bovine Virusdiarrhoe
Merkblatt Bovine Virusdiarrhoe
7. Bekämpfung der Blauzungenkrankheit
Wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit (BT; Serotyp 8) in Baden-Württemberg im Dezember 2018 und in Rheinland-Pfalz im Januar 2019 hat das für Rheinland-Pfalz zuständige Landesuntersuchungsamt das gesamte Land Rheinland-Pfalz mit Wirkung ab 15.01.2019 zum Sperrgebiet erklärt.
Auch in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland haben die zuständigen Behörden jeweils angrenzende Sperrgebiete festgelegt.
Wer im Kreis Südliche Weinstraße oder in Landau Rinder, Schafe, Ziegen oder Gehegewild (Wiederkäuerarten wie Rotwild, Damwild und Lamas) hält, hat dies einschließlich des Standortes der Tiere, soweit noch nicht geschehen, unverzüglich der Veterinärabteilung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2 in Landau, E-Mail, Fax: 06341-940 508, Tel.: 06341-940 364, anzuzeigen.
Krankheitsanzeichen wie Apathie, Fieber, gerötete Maulschleimhaut, Speichelausfluss, Blaufärbung der Zunge, Hautentzündungen oder Fehlgeburten, welche einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen, sind sofort der Veterinärbehörde der Kreisverwaltung zu melden.
Rinder, Schafe, Ziegen und Gehegewild dürfen aus dem Gesamtsperrgebiet der vier Bundesländer nur nach Genehmigung durch die jeweilige Kreisverwaltung verbracht werden. In diesem Fall zu beachtende Auflagen wie Impfung, Blutuntersuchung, Behandlung mit Repellentien können bei der zuständigen Veterinärabteilung erfragt werden.
Im Gegensatz dazu ist das Verbringen dieser Tierarten innerhalb des gesamten Sperrgebietes der fünf Bundesländer erlaubt, sofern der Tierhalter bei den zu verbringenden Tieren am Tag der Verbringung keine Symptome der Blauzungenkrankheit feststellt.
Hierzu bitten wir die Tierhaltererklärung zu verwenden.
Bei den genannten Tierarten ist als wesentliche Schutzmaßnahme eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit zu empfehlen. Fragen dazu sind an den jeweiligen praktischen Tierarzt zu richten.
Auch der in Deutschland bisher noch nicht nachgewiesene Serotyp 4 des BT-Virus zeigt aus Südosteuropa kommend weiterhin Ausbreitungstendenzen.
Weitere aktuelle Informationen zum Thema Blauzungenkrankheit finden Sie bei folgenden Behörden bzw. Instituten und entnehmen Sie beigefügten Anlagen:
- Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes vom 18.12.2018
- Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes vom 11.01.2019
Sperrgebiet Rheinland-Pfalz mit 150 km Radius
- Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes vom 11.05.2016
- Abhandlung des Landesuntersuchungsamtes vom 13.05.2016
- Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Mainz (MUEEF)
- Friedrich-Löffler-Institut
- Landesuntersuchungsamt Koblenz
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
8. Schmallenberg-Virus bei Rindern, Schafen und Ziegen
Der für Menschen ungefährliche Erreger verursacht Fehlgeburten bei Schafen, Rindern und Ziegen sowie Missbildungen bei Lämmern und Kälbern. Übertragen wird das Virus durch Stechmücken. Tierhalter, welche entsprechende Symptome beobachten, werden gebeten, sich bei der Veterinärabteilung der Kreisverwaltung zu melden.
Detailinformation zur Infektion mit dem "Schmallenberg-Virus" des Friedrich-Löffler-Instituts
Schmallenberg-Virus bei Ziegen im Landkreis:
Die Veterinärabteilung der Kreisverwaltung hat Mitte Februar 2020 bei zwei verendeten Ziegenlämmern Symptome festgestellt, wie sie durch das Schmallenberg-Virus verursacht werden. Der/die Besitzer/in einer Ziegenherde hatte sich bei der Veterinärabteilung gemeldet. An den Tierkörpern fielen in erster Linie Verkrümmungen der Gliedmaßen auf. Bei der labordiagnostischen Untersuchung wurde das Virus im Untersuchungslabor Koblenz nachgewiesen.
Das Schmallenberg-Virus verursacht unter anderem Fehlgeburten einschließlich Missbildungen bei Rindern, Schafe, Ziegen und weiteren Wiederkäuern. Die Übertragung des Virus erfolgt vermutlich durch Stechmücken und Gnitzen, aber auch vom Muttertier auf den Fetus. Gegen die Viruserkrankung existiert für Schafe und Rinder eine Impfung. Behandlungsmöglichkeiten sind nicht vorhanden. Zur Vorbeugung ist es allerdings möglich, Tiere mit Mitteln zu behandeln, die der Insektenabwehr dienen. Für den Menschen ist der Krankheitserreger nach bisherigen Erkenntnissen ungefährlich.
Mit Wirkung vom 6. April 2012 hat der Bundesgesetzgeber die Feststellung des Schmallenberg-Virus in die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten aufgenommen. Hierbei handelt es sich um Krankheiten, bei denen von staatlicher Seite lediglich das Auftreten und die Verbreitung registriert werden. Weitere behördliche Maßnahmen sind momentan nicht vorgesehen.
Verdacht auf Schmallenberg-Virus bei Schafen in Dernbach:
Die Veterinärabteilung der Kreisverwaltung hat Mitte April 2012 bei zwei verendeten Schaflämmern Symptome festgestellt, wie sie durch das Schmallenberg-Virus verursacht werden. Der Besitzer einer bei Dernbach gehaltenen Schafherde hatte sich bei der Veterinärabteilung gemeldet. An den Tierkörpern fielen in erster Linie Verkrümmungen der Gliedmaßen auf. Bei einer Sektion der Tierkörper durch das Landesuntersuchungsamt in Koblenz wurden die krankhaften Veränderungen bestätigt. Labordiagnostisch konnte das Virus allerdings nicht nachgewiesen werden. Nach Auskunft des Friedrich-Loeffler-Institutes sei trotz typischer Veränderungen in ca. 30% der Fälle kein Virusnachweis möglich. Auf Grund der eindeutigen Krankheitssymptome ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Infektion mit dem Schmallenberg-Virus ursächlich für Lämmersterben war.
Das Schmallenberg-Virus verursacht Fehlgeburten einschließlich Missbildungen bei Schafen, Rindern und Ziegen. Die Übertragung des Virus erfolgt vermutlich durch stechende Insekten. Gegen die Krankheit existiert momentan keine Impfung oder andere Behandlungsmöglichkeit. Zur Vorbeugung ist es allerdings möglich, Tiere mit Mitteln zu behandeln, die der Insektenabwehr dienen. Für den Menschen ist der Krankheitserreger nach bisherigen Erkenntnissen ungefährlich.
Mit Wirkung vom 6. April 2012 hat der Bundesgesetzgeber die Feststellung des Schmallenberg-Virus in die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten aufgenommen. Hierbei handelt es sich um Krankheiten, bei denen von staatlicher Seite lediglich das Auftreten und die Verbreitung registriert werden. Weitere behördliche Maßnahmen sind momentan nicht vorgesehen.
9. Weitere Informationen zur Tierseuchenbekämpfung
Landesuntersuchungsamt, Koblenz
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Mainz
Friedrich-Loeffler-Institut