EU-Bürger sind grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Zur Überprüfung dieser Freizügigkeit ist es notwendig, dass jeder EU-Bürger eine Aufenthaltsanzeige entweder beim Einwohnermeldeamt oder bei der Ausländerbehörde abgibt.
Zudem ist einmalig erforderlich, dass folgende Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorgelegt werden:
Die oben genannten Unterlagen können Sie auf dem Postwege an unsere Behörde übersenden.
Familienangehörige eines EU-Bürgers, die selbst keine EU-Bürger sind, benötigen für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel.
Hierzu ist ein Termin „Antrag Erteilung/Verlängerung Aufenthaltserlaubnis (befristet) zu vereinbaren.