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Umstrukturierung von Rebflächen

Zu den Fördermaßnahmen im Bereich der Weinmarktordnung zählt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates und der Delegierten VO (EU) 2016/1149 der Kommission sowie der Durchführungs-VO (EU) 2016/1150 der Kommission die Unterstützung für durchgeführte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen von Rebflächen in Rheinland-Pfalz (Umstrukturierungsbeihilfe).

Der Förderzweck der Umstrukturierungsmaßnahmen besteht darin, dass zum einen eine Anpassung der Rebsorten im Betrieb an die aktuelle Marktsituation und zum anderen die Verbesserung der Bewirtschaftung der Rebflächen durch Optimierung von Zeilenbreite, Stockabstand, Unterlage und Erziehungsform erfolgen soll. Durch die Maßnahmen sollen die Produktionskosten verringert, die Qualität verbessert, aber auch nach Vorgaben der EU das Produktionspotential verringert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.


Antragsverfahren Teil 1 für Umstrukturierung von Rebflächen – Anträge im Zeitraum von 2. bis 31. Mai stellen

Ab Dienstag, 2. Mai, können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2024 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am Mittwoch, 31. Mai. Auf die entsprechende Mitteilung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau weist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hin.

In Antragsverfahren Teil 1 müssen alle Flächen beantragt werden, für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist, wenn sie im Herbst des Antragsjahres Teil 1 oder im Frühjahr des darauffolgenden Jahres gerodet werden sollen. Dies gilt auch für Flächen, die in Flurbereinigungsverfahren gerodet werden. Ebenfalls sind unbestockte Flächen, die mit Umwandlungsrechten beziehungsweise Genehmigungen auf Wiederbepflanzung bestockt werden sollen, im Teil 1 zu melden.

Das Ministerium verweist darauf, dass die Rodebescheide aus den Vorjahren ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen dann erneut beantragt werden. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden. Darüber hinaus wird für die Pflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten (PIWIs) ab 2024 eine eigene Maßnahme für die Flachlage eingeführt.

Im Antrag Teil 1 muss verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind dem Merkblatt zu entnehmen, das ebenso auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums zum Herunterladen bereitsteht wie die Antragsformulare: www.mwvlw.rlp.de/themen/wein-bau/foerderung/umstrukturierung.
In seiner Mitteilung betont das Ministerium, wie wichtig es ist, das Merkblatt vor Antragstellung zu lesen, um Fehler beim Ausfüllen zu vermeiden und so den Verfahrensablauf zu erleichtern.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der entsprechenden Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier können nur Flächen beantragt werden, die auch
bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden.

Es wird empfohlen, den Antrag Teil 1 über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen: www.lwkrlp.de/de/weinbau/service/wip-weininformationsportal/.

Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, kann online der Antrag auf Neuregistrierung
heruntergeladen werden. Er muss per Post oder Fax an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
gesendet werden. Dann werden die Zugangsdaten in der Regel innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen per Post zugestellt.

Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen unter https://www.suedlicheweinstrasse.de/de/buergerservice/dienstleistungen/Umstrukturierung-von-Rebflaechen.php die Richtlinie und die Antragsunterlagen zum Download bereit.

Weitere Informationen und Auskünfte gibt Thorsten Schultz,
Telefon 06341/940 371, Fax 06341/940 7371, E-Mail 

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt voraussichtlich im Oktober durch die Kreisverwaltung.

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente

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