Unterhaltsvorschuss
Voraussetzungen
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, wenn es
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der u. g. Leistungen vom anderen Elternteil erhält.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn
- Ihr Kind kein ausreichendes Einkommen hat oder
- Ihr Kind durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss aus dem Leistungsbezug beim Jobcenter herausfallen würde oder
- Sie im SGB II - Bezug stehen und ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto monatlich erzielen
Die ggf. weitere Anspruchsvoraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen bzw. können dem unten verlinkten Merkblatt entnommen werden.
Höhe der Leistungen:
Die Höhe der Leitungen beträgt monatlich derzeit:
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. 187,00 €
- vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 252,00 €
- vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 338,00 €
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bitte wenden Sie sich
für die Buchstaben A-Ha an Frau Reiß,
für die Buchstaben Hb-Le an Frau Gerhardt,
für die Buchstaben Lf-Rj an Frau Grahn und
für die Buchstaben Rk-Z an Herrn Pfaffmann.
Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten.
Zuständige Mitarbeiter
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Gerhardt, Lisa
06341 940-881
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Grahn, Simone
06341 940-883
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Pfaffmann, Carsten
06341 940-882
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