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Unterhaltsvorschuss

Voraussetzungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, wenn es

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der u. g. Leistungen vom anderen Elternteil erhält.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn

  • Ihr Kind kein ausreichendes Einkommen hat oder
  • Ihr Kind durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss aus dem Leistungsbezug beim Jobcenter herausfallen würde oder
  • Sie im SGB II - Bezug stehen und ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto monatlich erzielen

Die ggf. weitere Anspruchsvoraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen bzw. können dem unten verlinkten Merkblatt entnommen werden.

Höhe der Leistungen:

Die Höhe der Leitungen beträgt monatlich derzeit:

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. 187,00 €
  • vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 252,00 €
  • vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 338,00 €
 

Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Bitte wenden Sie sich

für die Buchstaben A-Ha an Frau Reiß,

für die Buchstaben Hb-Le an Frau Gerhardt,

für die Buchstaben Lf-Rj an Frau Grahn und

für die Buchstaben Rk-Z an Herrn Pfaffmann. 


Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten.

Zuständige Mitarbeiter

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