Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang, d. h. den Erwerb, den Besitz, die Überlassung, das Führen, die Herstellung, die Bearbeitung etc. mit Waffen und Munition. Waffen (Schusswaffen/Hieb- und Stoßwaffen) und Munition stellen eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Deshalb ist der Umgang mit diesen Gegenständen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung für die Bevölkerung streng geregelt. Grundsätzlich müssen Personen, welche eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten wollen, das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und persönlich geeignet sowie waffensachkundig sein und ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen.
Infos zu den waffenrechtlichen Erlaubnissen
Waffenbesitzkarte
Waffenbesitzkarte (grün): Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition wird in einer Waffenbesitzkarte eingetragen. Personen, welche auf Grund ihrer Eigenschaft z. B. als Sportschützen, Jäger oder Erben Waffen erwerben wollen, müssen zuvor eine Waffenbesitzkarte beantragen.
Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelb): In dieser Waffenbesitzkarte werden ausschließlich bei Sportschützen - ohne vorherige Einzelerlaubnis der Waffenbehörde - die zum Sportschießen geeigneten und zugelassenen Schusswaffen eingetragen. Sie berechtigt automatisch zum Erwerb von Munition für die darin registrierten Schusswaffen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nur zwei Schusswaffen erworben werden.
europäischer Feuerwaffenpass
Wer Schusswaffen und/oder Munition nach, durch oder aus der Bundesrepublik Deutschland verbringen oder mitnehmen möchte, benötigt einen europäischen Feuerwaffenpass. Die in der zu Grunde liegenden Waffenbesitzkarte ordnungsgemäß registrierten Schusswaffen werden in den europäischen Feuerwaffenpass übernommen. Dieser wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Für die Ausstellung ist ein Paßfoto erforderlich.
Waffenschein
Wer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums eine erlaubnispflichtige Schusswaffe führen möchte, muss nachweisen, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Es wird darauf hingeweisen, dass die Antragsbearbeitung eine umfangreiche Bedürfnisüberprüfung umfasst, nach welcher in der Regel dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.
kleiner Waffenschein
Wer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums eine erlaubnisfreie Schusswaffe (Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem PTB-Prüfzeichen im Kreis) führen möchte, benötigt einen kleinen Waffenschein. Dieser wird erteilt, sofern das 18. Lebensjahr vollendet und die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Geeignet nachgewiesen wurden.
Munitionserwerbschein
Wer erlaubnispflichtige Munition (z. B. Pyro-Knall-Munition/sog. Starenschreck) erwerben und besitzen möchte, benötigt einen Munitionserwerbschein. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Munitionsart erteilt, sofern u. a. die Sachkundigkeit und das Bedürfnis nachgewiesen wurden. Der Munitionserwerbschein wird für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Für den Besitz der Munition gilt die Erlaubnis unbefristet.
Schießerlaubnis
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist grundsätzlich verboten. Sofern u. a. ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen wird, kann eine Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten erteilt werden. Hierbei ist eine individuelle Antragsprüfung erforderlich.