Einbürgerung
Wie jeder andere Staat, gewährt die Bundesrepublik Deutschland ihren Staatsangehörigen viele Rechte, die Ausländerinnen oder Ausländern nicht zustehen. Erst mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie diese Rechte und können diese auch nutzen.
Anspruch auf Einbürgerung besteht, falls die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
(Diese Frist kann ggf. auch verkürzt werden z. B. bei besonderen Integrationsleistungen oder bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses.) - Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z. B. eine Niederlassungserlaubnis) oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z. B. nach § 30 AufenthG) oder sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder sind Schweizer/Schweizerin.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten (Ausnahmen hiervon sind möglich).
- Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1).
- Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie wurden nicht wegen einer Straftat verurteilt.
- Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie verzichten auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit.
(dies ist nicht in allen Fällen erforderlich)
Weitere Informationen finden Sie hier oder unter diesem Link des Ministeriums oder wenden Sie sich an unseren Ansprechpartner. Für eine persönliche Vorsprache, Beratung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Zuständige Mitarbeiter
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Hanß, Dorothea
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Ramge, Louisa
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Wendel, Ann-Kathrin
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