Der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur (BKI)

BKI Jens Thiele (mi.), Karsten Moock (li.), Michael Trautmann (re.)
Gemäß § 5 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellen die Landkreise einen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur (BKI).
Seit Oktober 2017 wird die Funktion des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs hauptamtlich ausgeübt. Sie ist dem Referat 32 - Brand- und Katastrophenschutz angegliedert.
Der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur hat zwei ehrenamtliche Stellvertreter, die alle zehn Jahre aus den Reihen der Feuerwehren im Landkreis gewählt werden.
Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs
Der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur hat, zusammen mit seinen Stellvertretern, in erster Linie bei der Erfüllung der dem Landkreis im überörtlichen Brandschutz, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben mitzuwirken.
Der BKI ist der fachliche Berater und ggf. das ausführende Organ des Landrates, praktisch seine „rechte Hand“ in allen Feuerwehrangelegenheiten.
Zu dem Aufgabenbereich des BKI zählen insbesondere:
- Beratung des Landrates in allen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes; unverzügliche Unterrichtung des Landrates über besondere Vorfälle
- Mitwirken bei der Planung und Beschaffung der Ausrüstung und bei der Schaffung von baulichen Anlagen und Errichtungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
- Mitwirken bei der Organisation einer wirkungsvollen Erstalarmierung der Feuerwehr
- Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen, der Bundeswehr und anderen staatlichen Stellen
- Koordination des Einsatzes von Einheiten, die im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe vorgehalten werden, sowie ggf. von Einheiten der Bundeswehr, der Bundespolizei und anderer Stellen
- Wahrnehmen der Einsatzleitung als Beauftragter des Landrates
- Mitwirken beim Erstellen und Fortschreiben von Alarm- und Einsatzplänen des Landkreises, die mit den Plänen der Gemeinden in Einklang stehen müssen
- Koordinieren der Alarm- und Einsatzpläne der Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinden
- Beratung der Gemeinden in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe
- Stellungnahme zu Anträgen auf Zuwendungen aus der Feuerschutzsteuer, zu sonstigen Zuwendungsanträgen und zu Anträgen auf Verleihung von Feuerwehr-Ehrenzeichen.