Schülerbeförderung

  • Leistungsbeschreibung

    Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 

    Grundsätzlich haben die Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg nicht zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer ist, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist.

    Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.    

    Wenn Ihr Kind schwerbehindert mit dem Ausweisvermerk G ist, muss dieser Ausweis für die Schülerbeförderung verwendet werden.

    Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird die Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

  • Verfahrensablauf

    Schülerbeförderungskosten werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen und kann nur von den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin/des volljährigen Schülers gestellt werden. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich mit der Ausnahme des Antrags auf Rückerstattung für die Wintermonate. 

    Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

    Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.

    Es kann ein Antrag auf Erstattung der Schülerfahrtkosten in der Wintersaison gestellt werden

    Dieser Antrag ist nur für Schülerinnen und Schüler aus den Orten St. Martin, Rhodt, Edenkoben, Kirrweiler, Maikammer, Edesheim zu den weiterführenden Schulen in der Verbandsgemeinde Edenkoben und Maikammer möglich.



  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

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