Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche WeinstraßeDer Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Nur für Schüler aus den Orten St. Martin, Rhodt, Edenkoben, Kirrweiler, Maikammer, Edesheim zu den weiterführenden Schulen in der Verbandsgemeinde Edenkoben und Maikammer.
Wenn Ihr Kind schwerbehindert mit dem Ausweisvermerk G ist, muss dieser Ausweis für die Schülerbeförderung verwendet werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche WeinstraßeWeiterführende Informationen
Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße.