Erster Kreisbeigeordneter Georg Kern, Landrat Dietmar Seefeldt und die Kreisbeigeordneten Kurt Wagenführer und Ulrich Teichmann (von links). Foto: KV SÜW

Die Kreisbeigeordneten

Jeder Landkreis hat zwei oder drei Kreisbeigeordnete. Bis zu zwei Kreisbeigeordnete können hauptamtlich tätig sein.

Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrates bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall). Die weiteren Kreisbeigeordneten führen die Amtsbezeichnung Kreisbeigeordneter und sind zur allgemeinen Vertretung des Landrates nur berufen, wenn dieser und der Erste Kreisbeigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Kreisbeigeordneten durch den Kreistag festgesetzt.

Ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Der Kreistag des Landkreises Südliche Weinstraße hat in seiner konstituierenden Sitzung für die Wahlperiode 2024 bis 2029 am 8. Juli 2024 den Kreisbeigeordneten Geschäftsbereiche übertragen. In den ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichen sind die Kreisbeigeordneten Vertreter des Landrats (ständige Vertreter). Die Kreisbeigeordneten verwalten ihre Geschäftsbereiche im Rahmen der Beschlüsse des Kreistags und der allgemeinen Richtlinien des Landrats selbstständig.

Der Landrat und die Kreisbeigeordneten bilden den Kreisvorstand.


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