Kfz-Saisonkennzeichen

  • Leistungsbeschreibung

    Für Fahrzeuge, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden, besteht die Möglichkeit ein Saisonkennzeichen zu erhalten.

    Der Betriebszeitraum wird auf Antrag des Halters festgesetzt und auf volle Monate bemessen. Er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.

    Die Fahrzeuge dürfen außerhalb des Betriebszeitraumes nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden und sie dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.

    Auch Oldtimerkennzeichen und grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

    Soll der Saisonzeitraum geändert werden, so ist die Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie neue Kennzeichenschilder erforderlich.


    Damit vor Ort alles reibungslos und rasch geht, ist in jedem Fall vor dem Besuch einen Termin zu buchen.

    Hier können Sie Ihren Termin buchen.

  • Zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Örtlich zuständig ist in der Regel

    • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Kennzeichenschilder falls das Fahrzeug noch zugelassen war
    • Gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung (z.B. TÜV, DEKRA, usw.)
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Nr. der Versicherungsgesellschaft) mit Eingabe des Saisonzeitraums, bemessen in Monate (zum Beispiel 04 bis 10 oder April bis Oktober). Sie dürfen das Fahrzeug dann vom ersten Tag des angegebenen Monats, bis zum letzten Tag des angegebenen Monats benutzen.
    • gültiger Personalausweis beziehungsweise Pass mit Meldebescheinigung, bei Firmen eine gültige Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, bei Vereinen den Vereinsregisterauszug
    • Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte)
    • SEPA-Mandat für die Kfz- Steuer
  • Rechtsgrundlage

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.

  • Anträge / Formulare


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