Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung

  • Leistungsbeschreibung

    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

    1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
    2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
    3. die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
    4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

    einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

    Falls keine anderweitige Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erfolgt, sind abweichend von Gewässerschutzbeauftragten für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder Wasser- und Bodenverbänden die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder die Werkleiterin oder der Werkleiter des für die Abwasseranlage gebildeten Eigenbetriebes.

  • Verfahrensablauf

    Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers ist die zuständige Wasserbehörde (je nachdem: Struktur- und Genehmigungsdirektion (obere Wasserbehörde) oder Kreisverwaltung / Verwaltung Kreisfreier Städte (untere Wasserbehörde))

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    • Formularbezeichnung: nicht existent
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
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