Vorlagebescheinigung zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung geschützter Tier- und Pflanzenarten Erteilung

  • Leistungsbeschreibung

    Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Diese schließen Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.

    Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanzen und Palisanderhölzer. Produkte können z. B. Handtaschen/­Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

    Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/­Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/­Beschlagnahmung) besteht bei den für den besonderen Artenschutz zuständigen Behörden eine Meldepflicht. Im Landkreis Südliche Weinstraße erfolgt die Meldung der Zu- und Abgänge entsprechend der unten zur Verfügung gestellten Formulare. Die Bestandsveränderungsanzeige können Sie bevorzugt per E-Mail an einen zuständigen Mitarbeitenden übersenden.

    Für einige Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Einholung einer Vermarktungsgenehmigung. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht CITES

    Welche Arten besonders geschützt sind, kann z.B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

    Das Landesnaturschutzgesetz stellt darüber hinaus weitere Anforderungen an Haltung und Zucht besonders geschützter Arten. Unter anderem muss der zuständigen Behörde auf Anfrage hin ein Sachkundenachweis für eine artgerechte Haltung vorgelegt werden können. Bei der Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für den Menschen lebensgefährlich werden kann, ist der zuständigen Behörde eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500.000 € nachzuweisen. Über die Zu- und Abgänge ist Buch zu führen. Für jedes giftige Tier ist zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.


    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Abweichende Zuständigkeiten:

            Bitte wenden Sie sich bei folgenden Themen, direkt an die jeweils zuständige Behörde:

            - Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen von geschützten Arten: Bundesamt für Naturschutz  (BfN) 

            - Fundtiere: bitte im Fundbüro Ihrer Verbandsgemeinde / Stadtverwaltung melden, diese kümmern sich um
    die Unterbringung der Tiere


  • Rechtsgrundlage

  • Unterstützende Institutionen

  • Anträge / Formulare

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