Immissionsschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn eine Anlage neu gebaut oder geändert werden soll, stellt sich die Frage, welche Genehmigungen für das Vorhaben erforderlich sind.

    Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen solche Anlagen eine Genehmigung, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen“.

    Insbesondere für größere Gewerbe- und Industriebetriebe kann eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nötig sein.

    Ziel ist es dabei, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

    Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind alle Anlagen zu genehmigen, die in der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgeführt sind. In diesen Fällen ist eine Genehmigung grundsätzlich erforderlich, wenn:

    • eine Anlage neu errichtet wird oder
    • eine Anlage erstmalig den festgesetzten Schwellenwert nach der 4. BImSchV überschreitet

    Wird eine bestehende und bereits genehmigte Anlage verändert, kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

    • Es muss eine Änderungsgenehmigung erteilt werden (nach §16 BImSchG).
    • Die Anlagenänderung muss angezeigt werden (nach §15 BImSchG).
    • Die Änderung erfordert kein immissionsschutzrechtliches Verfahren.

    Vor Antragsstellung sollten zuvor Absprachen mit den zuständigen Behörden erfolgen.

  • Zuständige Stelle

    Untere Immissionsschutzbehörde

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Unterlagen werden von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter folgendem Link bereitgestellt:

    Unterlagen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist Abhängig von der jeweiligen Verfahrensart

  • Rechtsgrundlage

    • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
    • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
    • Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) Rheinland-Pfalz
  • Unterstützende Institutionen

    • Private Einrichtungen bieten Unterstützungen an
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