Unterbringung psychisch Kranker

  • Leistungsbeschreibung

    Die Unterbringung psychisch kranker Personen ist in Rheinland-Pfalz nach dem PsychKHG (Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen vom 15.10.2020) geregelt. Über § 18 PsychKHG Absatz 6:
    Sofern die rechtzeitige Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch die zuständige Behörde nicht möglich ist, können die in den Absätzen 1 bis 3 und 4 Satz 3 dargestellten Maßnahmen (ärztliches Gutachten) auch durch den Sozialpsychiatrischen Dienst vorgenommen werden.

    Das bedeutet, es ist möglich das sozialpsychiatrische Team als Fachdienst bei einer Unterbringung zu beteiligen, sofern kein ärztliches Gutachten vorgenommen werden kann.

    Ergänzend Psych KHG § 18 Abs. 6:
    Bei der Aufnahme in die Einrichtung ist die betroffene Person unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Dies soll durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Minderjährigen durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgen; in jedem Fall muss es eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, bei Minderjährigen auf dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Unterbringung vorliegen. Über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Sie hat die vorläufige Unterbringung aufzuheben, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung erhebliche Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die vorläufige Unterbringung bestehen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Auf dem richtigen Weg.