Aufgaben des Kreistages

Aufgaben des Kreistages

Die Aufgabenstellung des Kreistages ergibt sich aus § 25 der Landeskreisordnung (LKO). Danach hat der Kreistag über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises zu beschließen, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss übertragen hat oder soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat.

In jedem Falle obliegt dem Kreistag die Beschlussfassung über:

  • Satzungen,
  • den Haushaltsplan mit allen Anlagen,
  • den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie die Entlastung der Landrätin/des Landrats und der Kreisbeigeordneten,
  • die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  • die Stellungnahme zu Gebietsänderungen,
  • die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl der Landrätin/des Landrats sowie die Wahl und die Abwahl der Kreisbeigeordneten,
  • die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen auf Kreisbeigeordnete,
  • die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben des Landkreises auf den leitenden staatlichen Beamten,
  • die mittelfristigen und langfristigen Planungen des Landkreises,
  • die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben oder für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe,
  • die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen,
  • die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit der Landrätin/dem Landrat, den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten,
  • die Verfügung über Kreisvermögen sowie die Hingabe von Darlehen des Landkreises, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben,
  • die Errichtung, die Erweiterung, die Übernahme und die Aufhebung öffentlicher Einrichtungen und wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  • die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben, von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  • die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer kreiskommunalen Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens.


Der Kreistag ist ebenso wie der Landrat Organ des Landkreises. Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat. Bei Verhinderung des Landrates führen die Kreisbeigeordneten als Abwesenheitsvertreter in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis den Vorsitz.

Die Sitzungen des Kreistages finden abwechselnd in den  Verbandsgemeinden und in wechselnden Ortsgemeinden des Landkreises statt. Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Die Bekanntgabe der Sitzungstermine erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Südliche Weinstraße sowie in der regionalen Presse.

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