Krankenhilfe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Leistungsbeschreibung
Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt werden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährt. Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 1 AsylbLG.
Die medizinische Versorgung erfolgt in der Regel durch die Anmeldung gemäß § 264 Abs. 1 SGB V als Betreuungsfall bei einer vom zuständigen Leistungsträger gewählten Krankenkasse. Über diese Anmeldung erhalten leistungsberechtigte Personen die notwendige Krankenhilfe.
Der Leistungsumfang richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des AsylbLG und den hierzu ergangenen gesetzlichen Regelungen.
Für medizinische Maßnahmen, die nicht automatisch über die betreuende Krankenkasse abgedeckt sind, ist die Kostenübernahme vor Beginn der Behandlung mit dem zuständigen Leistungsträger zu klären. In medizinischen Notfällen erfolgt die erforderliche Versorgung selbstverständlich unverzüglich.