Anzeige einer überwachungspflichtigen Einrichtung nach §7 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gesundheitsämter wachen nach § 7 ÖGdG darüber, dass die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und die Anforderungen der Hygiene in bestimmten Einrichtungen und Betrieben (z. B.  in Schulen, in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen, in denen durch medizinische, pflegerische oder sonstige Hilfeleistungen Krankheiten oder Behinderungen festgestellt, geheilt oder gelindert werden), eingehalten werden, sodass gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen der Bevölkerung vermieden, bzw. beseitigt werden.

    Aus diesem Grund müssen alle, die eine in § 7 Abs. 1 ÖGdG aufgeführten Einrichtung, einen solchen Betrieb, etc. betreiben betreiben wollen, den Beginn, die Beendigung sowie wesentliche Änderungen hieran dem Gesundheitsamt anzeigen.

    Hinweis: Möglicherweise ist, neben der Anzeige nach § 7 ÖGdG auch die Anzeige nach § 14 ÖGdG erforderlich. Sollte dies der Fall sein, so müssen Sie beide Formulare ausfüllen und an uns übersenden. 

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Anzeige nach §7 ÖGdG um die Anzeige eines Betriebes/Einrichtung/Anlage und bei der Anzeige nach §14 um die Anzeige einer selbstständigen Berufsausübung handelt. 

    Bei Rückfragen wenden Sie sich an Frau Bachofner (06341 940-603)

    Die Anzeige können Sie auf dem Postwege, mittels Fax (06341-940512) oder per E-Mail und als PDF (Gesundheitsamt@suedliche-weinstrasse.de) an uns übersenden. 


  • Anträge / Formulare

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