Anzeige einer überwachungspflichtigen Einrichtung nach §14 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG - Heilberufsüberwachung)

  • Leistungsbeschreibung

    Die Angehörigen der Heilberufe mit Ausnahme der Apothekerinnen, Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte, die Angehörigen der sonstigen Berufe des Gesundheitswesens sowie Personen, die berufsmäßig Desinfektionen oder Schädlingsbekämpfung vornehmen, haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 14 ÖGdG). In der Anzeige des Beginns der Berufsausübung ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens. 

    Berechtigungsnachweise bzw. Erlaubnisurkunde bitte im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen.

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Anzeige nach §7 ÖGdG um die Anzeige eines Betriebes/Einrichtung/Anlage und bei der Anzeige nach §14 um die Anzeige einer selbstständigen Berufsausübung handelt. 

    Achtung: Möglicherweise ist bei Ihnen eine Meldung/Anzeige mittels beider Formulare erforderlich ist. Bei Rückfragen wenden Sie sich an Frau Bachofner (06341 940-603)

    Die Anzeige können Sie auf dem Postwege, mittels Fax (06341-940512) oder per E-Mail und als PDF (Gesundheitsamt@suedliche-weinstrasse.de) an uns übersenden. 


  • Anträge / Formulare

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