Kfz-Ausfuhrkennzeichen

  • Leistungsbeschreibung

    Diese Kennzeichen werden für Fahrzeuge zugeteilt, die in das Ausland ausgeführt (exportiert) werden sollen.

    Der derzeitige Standort des Fahrzeuges muss innerhalb des Landkreises Südliche Weinstraße bzw. der Stadt Landau sein.

    Nur dann ist eine Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen möglich.


    Damit vor Ort alles reibungslos und rasch geht, ist in jedem Fall vor dem Besuch ein Termin zu buchen.

    Hier können Sie Ihren Termin buchen.

  • Zuständige Stelle

    Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Örtlich zuständig ist i.d.R.

    • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Sie benötigen folgende Unterlagen:


    • Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Kennzeichenschilder (falls das Fahrzeug noch zugelassen ist)
    • gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung (z.B. TÜV, DEKRA, usw.). Die Hauptuntersuchung muss mindestens bis zum Ende des Zuteilungszeitraums gültig sein.
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (Deckungskarte im Original) 
    • Gültiger Personalausweis oder Pass des Antragstellers in Original
    • Vollmacht (bei Beantragung durch Dritte)
    • Das Fahrzeug muss bei der Kfz-Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
    • SEPA-Mandat

    Das Fahrzeug unterliegt der KFZ-Steuer-Pflicht. Die Steuer ist im Voraus nach Erstellung des KFZ-Steuerbescheides bar beim einem Zollamt zu entrichten, sofern eine Kontoverbindung in Deutschland nicht vorhanden ist. Wenn eine Kontoverbindung in Deutschland besteht, muss ein SEPA-Mandat sowie ein Nachweis der Bankverbindung (z.B. Bankkarte, EC-Karte, Kontoauszug) vorgelegt werden.

  • Rechtsgrundlage

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen, verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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