Beihilfe Tierseuchenkasse

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz kann Ihnen als Tierbesitzer Beihilfen gewähren, um Verluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, zu mindern. Darüber hinaus gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und zur Erhaltung der Tiergesundheit.

    Beihilfen werden allerdings nur für Tiere gewährt, für die eine Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse besteht (also Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker).
    Die Beihilfen sind in der Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz geregelt.
    Hinweis:. Eine Beihilfe wird nicht gewährt in Fällen, in denen das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Tierseuchenkassenbeiträge

    Die Tierseuchenkassenbeiträge werden seit dem Jahr 2006 direkt von der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz, Burgenlandstr. 7 in 55543 Bad Kreuznach erhoben.

    Diese ist grundsätzlich telefonisch von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Tel.Nr. 0671 7931212 (Beitragsverfahren und Tierzahlmeldungen) erreichbar.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach Eintritt des Schadens beim Veterinäramt  eingegangen sein.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist insbesondere, dass Sie als Besitzer der Tiere

    • bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
    • die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
    • rechtzeitig einen Tierarzt hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
    • die Krankheit durch einen Tierarzt haben bestätigen lassen (z.B. durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
    • die Verluste dokumentiert haben (z.B. durch Schlachtbescheinigungen).

    Neben den Regelbeihilfen können auch Anträge auf freiwillige Beihilfen gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse.


An wen muss ich mich wenden?

Bei aufkommendem Seuchenverdacht müssen Sie sofort das Veterinäramt der örtlich zuständigen Kreisverwaltung und einen Tierarzt informieren.
Der Antrag auf Beihilfe ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Auf dem richtigen Weg.